Bezirkshauptmannschaft Gmunden
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Führerschein für Menschen mit Beeinträchtigungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, dass die jeweilige Person zum Lenken des entsprechenden Kraftfahrzeuges auch gesundheitlich geeignet ist.

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, dass die Person, die den Führerschein beantragt hat, zum Lenken des entsprechenden Kraftfahrzeugs auch gesundheitlich geeignet ist.

Die gesundheitliche Eignung wird grundsätzlich von einem sachverständigen Arzt oder einer sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin beurteilt. Bei den Bezirkshauptmannschaften liegen Listen mit den zur Führerscheinuntersuchung ermächtigten Ärztinnen und Ärzten auf. Bei dieser Untersuchung wird in erster Linie das Seh- und Hörvermögen beurteilt.

Sollten jedoch für die endgültige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung noch weitere fachärztliche Befunde oder die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sein, dann ist eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin notwendig.

Wenn eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt, wird die Untersuchung nicht von einem ermächtigten Arzt bzw. einer ermächtigten Ärztin durchgeführt. In diesem Fall entscheiden der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin sowie ein Techniker bzw. eine Technikerin, ob technische Zusatzeinrichtungen beim Kraftfahrzeug die Behinderung ausgleichen können. Bereits das Übungsfahrzeug (in dem auch die praktische Fahrprüfung abgenommen wird) muss über diese Zusatzeinrichtungen verfügen.

Möglich ist auch, dass anstelle von Zusatzeinrichtungen bestimmte Einschränkungen vorgeschrieben werden (z.B. Einhalten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit).

Beschränkungen des Führerscheins:


Je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sind folgende Einschränkungen von Lenkberechtigungen möglich:

  • bedingt geeignet
    Das bedeutet, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Person mit einer Beeinträchtigung
    • Körperersatzstücke oder Behelfe beim Lenken verwendet,
    • Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet (z.B. Automatikgetriebe)
      oder
    • sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hat.
  • beschränkt geeignet
    Das bedeutet, dass der Mensch mit einer Beeinträchtigung nur zum Lenken eines ganz bestimmten Kraftfahrzeuges geeignet ist. Er oder sie darf dann nur dieses Fahrzeug lenken. Es handelt sich dabei in der Regel um ein speziell für diesen Menschen umgebautes Fahrzeug.

Beobachtungsfahrt:

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung wird festgestellt, ob der Mensch mit einer Beeinträchtigung zum Lenken mit Fahrzeugen geeignet ist und ob das Fahrzeug für ihn oder sie in technischer Hinsicht in bestimmter Weise ausgestattet sein muss.

Dazu kann im Einzelfall auch eine Beobachtungsfahrt mit ärztlichen und technischen Sachverständigen notwendig sein. Außerdem darf diese Beobachtungsfahrt nur mit einem entsprechend adaptierten Fahrzeug durchgeführt werden. Sie dauert bei den  Führerscheinklassen

A, B und F: mindestens 30 Minuten

C, D, E und C1: mindestens 45 Minuten

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bei persönlichen Behördengängen bitte wenn möglich einen Termin vereinbaren.

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