Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
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Richtige Behandlung und Entsorgung von schädlingsbefallenen Buchsbäumen

Hinweise für die richtige Behandlung und Entsorgung von durch den Buchsbaumzünsler befallenen Buchsbäumen

Der Buchsbaumzünsler ist ostasiatischer Kleinschmetterling. Die Raupen sind bis zu fünf Zentimeter lang, gelbgrün bis dunkelgrün sowie schwarz und weiß gestreift, mit schwarzen Punkten, weißen Borsten und schwarzer Kopfkapsel. Die Falter sitzen auf der Unterseite der Blätter, meist nicht auf Buchsbäumen, sondern an anderen Pflanzen. Sie sind weiß mit einem breiten dunkelbraunen Rand. Zur Eiablage werden gezielt Buchsbäume gesucht.

 

Geeignete Behandlungsarten

Verschiedenste Behandlungsarten wie "abklauben der Raupen", Hochdruckreinigerbehandlung, Pheromonfallen oder Spritzmittelbehandlung haben unterschiedliche Wirkungsdauer und Erhaltungserfolg, wobei Spritzmittelbehandlungen eine Belastung der Umwelt hervorrufen können. Nach der Entfernung der befallenen Pflanzenteile ist Vorsorge zu treffen, dass die weitere Verbreitung der Schädlinge verhindert werden kann.

 

Entsorgung über Biotonne

Die Behandlung von befallenem Material in professionellen Kompostierungsanlagen ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch wesentlich, dass befallene Buchsbäume sofort kompostiert und keinesfalls zwischengelagert werden. Wir empfehlen daher, Buchsbäume so zu zerkleinern, dass diese in der Biotonne Platz finden. Bioabfall wird bei Kompostierungsanlagen binnen 24 Stunden verarbeitet, wodurch die rasche Kompostierung und Abtötung der Raupen sichergestellt wird.

Befallene Buchsbäume dürfen keinesfalls über die Strauchschnittabfuhr entsorgt bzw. zu öffentlichen Strauchschnittsammelstellen gebracht werden, da es durch die Zwischenlagerung zu einer weiteren Ausbreitung kommt!

 

Entsorgung im Wege des Hausabfalls

Sollte es nicht möglich sein, befallene Buchsbäume über die Biotonne zu entsorgen können diese auch in "zusätzlichen Abfallsäcken der Gemeinden" über die Hausabfallsammlung entsorgt werden.

In den meisten Gemeinden werden laut Abfallordnung solche zusätzlichen Säcke angeboten.

Wichtig ist, dass bei der Entfernung der Pflanze das gesamte pflanzliche und tierische Material so rasch wie möglich in eine Abfalltonne/einen Abfallsack eingebracht wird, um die Population des Buchsbaumzünslers unschädlich zu machen.

Einige Bezirksabfallverbände bieten auch eigene Sammelgefäße für befallene Buchsbäume an, es empfiehlt sich daher, dass Sie ihren Bezirksabfallverband hinsichtlich zusätzlicher Abgabemöglichkeiten kontaktieren.

 

Verbrennung entsprechend der Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012

In Oberösterreich gilt die Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012, LGBl. Nr. 26/2012: Diese Verordnung gestattet das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien außerhalb von Anlagen. Demnach ist die Verbrennung von Pflanzenteilen, die mit dem Buchsbauzünsler befallen sind (Eier, Raupe, Kokon) erlaubt.

Falls eine Verbrennung vorgenommen werden soll,  sind dabei folgende Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 der Verordnung einzuhalten:

  • Meldung an die Gemeinde, spätestens zwei Werktage vor Durchführung der Verbrennung unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und des in Anspruch genommenen Grundstücks.
  • Geeignete Maßnahmen sind zu treffen, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
  • Geeignete Löschhilfen sind in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten.
  • Bei starkem Wind oder bei Dürre darf das Feuer nicht entzündet werden.
  • Geeignete Maßnahmen sind zu treffen, um eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam zu verhindern.
  • Zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 können erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen.
  • Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

Weiters ist zu beachten, dass eine Verbrennung bei Überschreitung einer Ozon-Informations- oder -Alarmschwelle am Tag der Verbrennung, nicht erlaubt ist.

Behandlungen durch Eigenkompostierung oder Einbringung in die Strauchschnittsammlung sind nicht wirksam bzw. tragen zur Verbreitung bei.

 

Kundenzeiten:
Montag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund der personellen Situation sind bis auf Weiteres Terminvereinbarungen für Bürgerservice-Anliegen zwingend notwendig.
Für dringende Terminangelegenheiten und Personen ohne Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung bieten wir die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Wir bitten um Ihr Verständnis!

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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