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Registrierungspflicht für Imkerinnen und Imker

Mit der Novelle der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (BGBl. II Nr. 193/2015) ist am 1. April 2016 eine neue Registrierungspflicht für Imkerinnen und Imker in Kraft getreten.

Die Novelle der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015, BGBl. II Nr. 193) verpflichtet jeden Imker bzw. jede Imkerin, sich mit den Standorten und die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker im Veterinärinformationssystem (VIS) zu registrieren. Diese seit vielen Jahren bestehende Datenbank zur Unterstützung der Veterinäre bei Seuchen­prävention und im Seuchenfall wird um die Halter von Bienen erweitert.

 

Wer ist meldepflichtig?

Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält oder neu mit der Bienenhaltung beginnt. Die Registrierungspflicht besteht bereits ab der Haltung eines Bienenvolkes und hat mit 1. April 2016 begonnen.

 

Was ist zu melden?

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen

  • Registrierung der Stammdaten des Imkerbetriebs und den
  • laufenden Meldungen (Bienenstände, Stichtagserhebungen im Frühjahr und Herbst jeden Jahres)

Registrierung (Meldeblock 1)

  • Registrierung der Stammdaten: Es werden die Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten) des Imkers bzw. der Imkerin im VIS eingetragen.
  • Information über zukünftige Handhabung der Meldepflicht (Bienenstände, Anzahl Bienenvölker): Der Imker bzw. die Imkerin gibt bekannt, ob die künftigen Meldungen selbst im VIS eingetragen werden oder über die Ortsgruppe (Nachweis über die Einwilligung des Ortsvereins)

Laufende Meldungen (Meldeblock 2)

  • Verortung der Bienenstände und
  • zweimal jährliche Stichtagserhebung (laufende Meldungen der Anzahl der Bienenvölker)

 

Wie und wo erfolgt die Meldung?

Die Erstmeldung (Stammdaten) erfolgt entweder

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Formular oder
  • über die Ortsgruppe

    Erfolgt die Meldung persönlich über die Bezirksverwaltungsbehörde, werden dem Imker durch die Statistik Austria die Login-Daten für das VIS zur Eintragung der laufenden Meldungen übermittelt.

 

Welche Meldefristen sind zu beachten?

Stammdaten

Erstmeldung der Stammdaten für Imker deren Bienenhaltung bereits am 1. 4. 2016 bestanden hat

  • bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Dezember 2016
  • über die Ortsgruppe bis 30. Juni 2016

 

Imker, die neu mit der Bienenhaltung beginnen:

Meldepflicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Bienenhaltung

  • bei der zuständige Bezirksverwaltungsbehörde  oder
  • bei einer Ortsgruppe, die dieses Service anbietet (ab 1. Jänner 2017 möglich)

Stichtagserhebungen

  • Erhebungstag 31. Oktober
    Die Anzahl der am 31. Oktober insgesamt betreuten Bienenstöcke ist bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres ins VIS einzugeben
  • Erhebungstag 30. April
    Die Anzahl der am 30. April insgesamt betreuten Bienenstöcke ist bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres ins VIS einzugeben.

Beendigung der Imkerei:

Die Beendigung der Imkerei muss bis längstens 1. April des Folgejahres im VIS (je nach gewähltem Meldeweg persönlich oder durch Ortsgruppe) eingetragen werden.

 

Wann erfolgt die Information durch die Statistik Austria?

Ab dem 4. Quartal 2016 übermittelt die Statistik Austria die Informationen (Registrierungs­nummer, mit der der Betrieb im VIS identifiziert wird sowie die Zugangsberechtigungsdaten) für das VIS an

  • den Imker bzw. den Betrieb – bei persönlicher Dateneingabe oder
  • an den Verantwortlichen der jeweiligen Ortsgruppe  – bei Dateneingabe durch die Ortsgruppe

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