Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
Garnisonstraße 3 • 4560 Kirchdorf an der Krems
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Gewerbliche Betriebsanlage

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Produktionsbetriebe oder Werkstätten
  • Verkaufslokale
  • Magazine oder Lagerplätze
  • gastgewerbliche Betriebsanlagen
  • Fahrbare Grillwägen, die auf bestimmten Standorten aufgestellt werden.
  • Garagen oder Abstellplätze
  • NEIN: Baustellen

 

Genehmigungspflicht:

Für die Neuerrichtung bzw. auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage besteht dann eine Genehmigungspflicht, wenn die Eignung zur Beeinträchtigung der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen gegeben ist. Diese Schutzinteressen sind zum Beispiel:

  • Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. fremden Eigentums oder fremder dinglicher Rechte
  • Belästigung der Nachbarn durch Immissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung,...)
  • Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
  • nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern

 

Ist folglich eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dazu können die in Zusammenarbeit von Land Oberösterreich und WKO Oberösterreich erstellten Formblätter verwendet werden (siehe Link unten). Angemerkt wird, dass vor Rechtskraft des Bescheides – also der Betriebsanlagengenehmigung – nur unter den engen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 GewO 1994 mit der Errichtung bzw. dem Betrieb begonnen werden darf.

 

Wenn hingegen von der gewerblichen Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung ausgehen können, ist auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich (etwa: reiner Bürobetrieb). Mit Verordnung können Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist. Aktuell wurden zwei derartige Genehmigungsfreistellungsverordnungen erlassen (siehe Link unten).

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig oder nicht, empfiehlt sich, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. 

 

Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage können entweder genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig oder anzeigefrei sein. Eine detaillierte Information findet sich unter nachstehendem Link:

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen:

Förderungsinformationen:

Ein rascher Erhalt der Betriebsanlagengenehmigung ist u.a. ein wichtiger Standortfaktor. Speziell geschulte Experten unterstützen die Betriebe bei der Erstellung der Einreichunterlagen und bei Behördengängen.

Die WKO Oberösterreich und das Wirtschaftsressort des Landes fördern Klein- und Mittelbetriebe, die externe Fachleute als Betriebsanlagen-Coaches im Genehmigungsverfahren beiziehen.

Näheres finden Sie unter:

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf • Garnisonstraße 3 • 4560 Kirchdorf an der Krems
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