Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden.
Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen:
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 .
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994 .
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung 2003 .
Formulare
-
Grundverkehrs-Eingabe (LWLD-LFW/E-10) Herunterladen .
Grundverkehrssitzungen - Termine 2025
- BGVK Braunau .
- BGVK Eferding .
- BGVK Freistadt .
- BGVK Gmunden .
- BGVK Grieskirchen .
- BGVK Kirchdorf .
- BGVK Linz .
- BGVK Linz-Land .
- BGVK Perg .
- BGVK Ried .
- BGVK Rohrbach .
- BGVK Schärding .
- BGVK Steyr .
- BGVK Urfahr-Umgebung .
- BGVK Vöcklabruck .
- BGVK Wels .
Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 88 idgF. sind grundverkehrsrechtlich genehmigungspflichtige Eigentumserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m², bei denen die Erwerberin oder der Erwerber nicht glaubhaft macht, diese selbst zu bewirtschaften, durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Verbindliche Kaufanbote von Personen, die die Selbstbewirtschaftung glaubhaft machen, die Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen und die auch den Nachweis erbringen (zB mittels Bankestätigung), zum Kauf in der Lage zu sein, hat die Bezirksgrundverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserberes zu berücksichtigen.
Dafür ist es erforderlich, dass das Kaufanbot
alle in der Bekanntmachun angeführten Flächen umfasst,
einen mindestens ortsüblichen Preis enthält,
bis mindestens ein monat nach Rechtskraft der Entscheidung im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren verbindlich erklärt wird und
innerhalb der Bekanntmachungsfrist bei der Bezirksgrundverkehrskommission einlangt.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Flächen ist nicht verpflichtet, ein derartiges Kaufanbot auch anzunehmen!
Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 88 idgF, kann für folgende land-/forstwirtschaftliche Flächen schriftlich ein verbindliches Kaufanbot bei der Bezirksgrundverkehrskommission Linz beim Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz innerhalb der Bekanntmachungsfrist (Einlangen) eingereich werden:
Grunstücksdaten:
- Grundstück Nr. 54, KG 45214 Katzbach, Teilfläche Grünland 2.716,6 m²
- Grundstück Nr. 60/1, KG 45214 Katzbach, Teilfläche Gründland und Wald 8.541,6 m²
- Grundstück Nr. 60/2, KG 45214 Katzbach, Teilfläche Grünland 977,9 m²
- Liegenschaft EZ 9 bestehend aus dem Grundstück 54, KG 45214 Katzbach, Gesamtausmaß 2.854 m²
- Liegenschaft EZ 3 bestehend aus den Grundstücken .9/1, 60/1, 60/2 und .352, KG 45214 Katzbach, Gesamtausmaß 11.940 m²
Name des Eigentümers:
Sparkasse Neuhofen Bank Aktiengesellschaft, FN 123543g, Marktplatz 18, 4501 Neuhofen an der Krems
Bekanntmachungsfrist
5. Juli bis 5. August 2016

