Zivildienst

Der Zivildienst gilt als Wehrersatzdienst. Dies bedeutet, dass er an Stelle des Präsenzdienstes abgeleistet werden kann. Dieser Ersatzdienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Grundlage dafür bildet das Zivildienstgesetz.

Voraussetzungen

  • Männlicher österreichischer Staatsbürger
  • Tauglichkeitsbescheinigung der Stellungskommission des Bundesheeres
  • Keine Zugehörigkeit zu einem Wachkörper (Polizei, Justiz- oder Zollwache, Gemeindepolizei)
  • Keine gerichtliche Freiheitsstrafe wegen Waffengewaltandrohung/-anwendung
  • Rechtzeitiges Einbringen der Zivildiensterklärung beim zuständigen Militärkommando
  • Anerkennungsbescheid der Zivildienstserviceagentur

Dauer

Der Zivildienst dauert neun Monate und ist durchgehend (ohne Unterbrechung) abzuleisten.

In der schriftlichen Zivildiensterklärung können zwei Wunschbereiche bzw. Wunschzivildiensteinrichtungen genannt werden.
Der Zivildienst ist zur Gänze im Inland zu leisten.

 

Einsatzbereiche

  • Altenbetreuung
  • Behindertenhilfe
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern  und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft
  • Einsätze bei Epidemien
  • Feuerwehr (Katastrophenhilfe) und Zivilschutz
  • Gesundheitsvorsorge
  • Inländische Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus
  • Integration oder Beratung Fremder
  • Jugendarbeit
  • Justizanstalten
  • Kinderbetreuung
  • Krankenanstalten
  • Krankenbetreuung
  • Landwirtschaft
  • Rettungswesen
  • Sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung
  • Sozialhilfe
  • Umweltschutz
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr

 

Freiwilligendienste im In- und Ausland (kein Zivildienst)

Wenn Sie einen der folgenden Dienste leisten oder geleistet haben und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie nicht mehr zum Zivildienst herangezogen:

  • Freiwilliges Sozialjahr (min. 10 Monate)
  • Freiwilliges Umweltschutzjahr (min. 10 Monate)
  • Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland (min. 10 Monate)
  • Entwicklungshilfedienst (2 Jahre)
  • Achtung: Das Europäische Solidaritätskorps (ESK) wird nicht als Ersatz für den Zivildienst angerechnet!

 

Bund:

  • Das Bundeskanzleramt ist für gesetzliche Maßnahmen und Grundsatzangelegenheiten zuständig.
  • Die Zivildienstserviceagentur führt alle administrativen Tätigkeiten durch, u.a. die Zuweisung und zeigt im Bereich Platzangebot alle offenen Zivildienststellen.
     

Land:

Auf Landesebene ist der Landeshauptmann (als Behörde) für die Vollziehung des Zivildienstgesetzes, die Genehmigung von Zivildiensteinrichtungen und aller damit verbundenen Änderungen sowie für behördliche Kontrollmaßnahmen zuständig. Außerdem ist beim Land (Direktion Inneres und Kommunales) die Schlichtungsstelle für Streitfälle im Zivildienst eingerichtet.

  • Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen
  • Behördliche Kontrollmaßnahmen
  • Genehmigung der Aufstockung von Zivildienstplätzen
  • Genehmigung von Einsatzstellen
  • Genehmigung von Tätigkeitserweiterungen
  • Information und Beratung in Zivildienstbelangen
  • Schlichtungsstelle bei Zivildienst-Streitigkeiten
     

Bezirk:

Die Bezirksverwaltungsbehörden erteilen Zivildienstleistenden Genehmigungen für Beihilfen (Sozialabteilung), prüfen Krankenstände und Diensttauglichkeit von Zivildienstleistenden (Amtsarzt), unterstützen den Landeshauptmann bei Kontrollmaßnahmen und entscheiden über Anzeigen nach dem Zivildienstgesetz.
 

Gemeinde:

Gemeinden kommt reine Serviceleistung zu: Entgegennahme von Anträgen an die Bezirksverwaltungsbehörde für die Genehmigung von Beihilfen an Zivildienstleistenden.

Weiterführende Links

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: