Informationen für (zukünftige) Zivildiensteinrichtungen

Allgemeine Informationen für Zivildiensteinrichtungen

 

 

Voraussetzungen

Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, können einen Antrag auf Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes stellen: 

  • Altenbetreuung,
  • Betreuung von Drogenabhängigen,
  • Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie Menschen in Schubhaft,
  • Dienst in Krankenanstalten,
  • Dienst in Justizanstalten,
  • Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus,
  • Dienst des Umweltschutzes,
  • Einsätzen bei Epidemien,
  • Gesundheitsvorsorge,
  • Integration oder Beratung Fremder
  • Jugendarbeit,
  • Katastrophenhilfe und im Zivilschutz,
  • Kinderbetreuung
  • Krankenbetreuung,
  • Rahmen der Zivilen Landesverteidigung,
  • Rettungswesen,
  • Sozial- und Behindertenhilfe,
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr


Außerdem muss eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende

  • Einschulung,
  • Beschäftigung,
  • Leitung und
  • Betreuung der Zivildienstleistenden gewährleistet werden

Einsatz von Zivildienstleistenden

Zivildienstpflichtige sind zu Dienstleistungen heranzuziehen,

  • die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und
  • den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten.
  • Diese Dienstleistungen dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

Außerdem dürfen Zivildienstleistende nur zu Hilfsdiensten

  • unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des(der) Vorgesetzten,
  • nicht aber zu leitenden, eigenverantwortlichen, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Tätigkeiten
    herangezogen werden.

Der Einsatz von Zivildienstleistenden muss durchgehend gewährleistet sein (zB. keine Schließung der Einrichtung in der Ferienzeit).

Kosten

Pro Zivildienstleistenden und Monat ist mit Kosten von ca. 200 bis 1000 Euro zu rechnen.

Diese Kosten setzen sich zusammen aus

  • der Pauschalvergütung von  585,10 Euro (ab 01. Jänner 2024), die jedem Zivildienstleistenden monatlich im Vorhinein zu überweisen ist,
  • der Sozialversicherung in Höhe von 111,48 Euro pro Monat (01. Jänner 2024),
  • einer angemessenen Verpflegung (sh. Verpflegung),
  • der für die Leistung des Zivildienstes erforderlichen Ausbildung (einschließlich einer ausführlichen rechtlichen Unterweisung) und allenfalls einer notwendigen Spezial-Bekleidung (Schutzbekleidung, Arbeitsmantel, Uniform etc. ) samt deren Reinigung.

Mitunter ist den Zivildienstleistenden auch ein Quartier zur Verfügung zu stellen (falls die Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zur Zivildienst-Einrichtung und zurück fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt).

 

Verpflegung

Die Verpflegung der Zivildienstleistenden ist in der Verpflegungsverordnung geregelt.

Naturalverpflegung

Die im Zivildienstgesetz verpflichtende angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden
besteht täglich aus

  • Frühstück (20 Prozent Wertanteil)
  • Warme Hauptmahlzeit (50 Prozent Wertanteil)
  • Weitere Mahlzeit - Jause, Abendessen  (30 Prozent Wertanteil)

Der jeweilige Wertanteil bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der einem Zivildiener dann zusteht, wenn ihn seine Einrichtung nicht zur Gänze verpflegen kann.
Dabei ist auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen.

Ersatz bei Nichtteilnahme an der Naturalverpflegung

Über Genehmigung des/der zuständigen Vorgesetzten kann ein Zivildienstleistender auf die Teilnahme an der gesamten Naturalverpflegung oder eines Teiles davon verzichten. Dies wird insbesondere bei Dienstfreistellungen, Urlaub oder Krankenstand der Fall sein.
In diesem Fall gebühren ihm jene Kosten als Ersatz, die der Einrichtung für die entsprechende Verpflegung durchschnittlich entstehen.
Die Untergrenze für diese Kosten beträgt für die Vollverpflegung mindestens 4 Euro.
(Achtung! Diese Kosten setzen sich aus Personal-, Energie-, und sonstigen mit der Herstellung der Verpflegung verbundenen Aufwänden zusammen; Die bloßen Lebensmittelkosten genügen nicht.)

Beispiel: Verzichtet ein Zivildienstleistender mit Zustimmung seines/seiner Vorgesetzten auf das Frühstück (Wertanteil 20 Prozent der Gesamtkosten), gebühren ihm mindestens 0,80 Euro (= 20 Prozent von mind. 4 Euro).

Geld bei Nichtverpflegung

Kann eine Einrichtung einem Zivildienstleistenden keine Naturalverpflegung anbieten (mangels Küche oder Zulieferfirma), so gebührt dem Zivildiener täglich ein Betrag von 16 Euro.

  • Abzug 15 Prozent  (Ort): Wenn ein Zivildienstleistender stets am gleichen Ort arbeitet.
  • Abzug bis zu 10 Prozent  (Belastung): Wenn bei der Ausübung des Dienstes eine geringe körperliche Belastung gegeben ist.
  • Abzug 10 Prozent (Kochgelegenheit): Für Zivildienstleistende, die in ihrer Dienststelle oder im zur Verfügung gestellten Quartier die volle Naturalverpflegung selbst kochen können.
    Dazu müssen zumindest ein Herd, ein Backrohr (Mikrowellenherd) sowie ein Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung stehen.
    Beispiel: Treffen alle 3 Abschlagsmöglichkeiten zu, gebühren dem Zivildienstleistenden täglich nur noch 10,40 Euro (= 16 Euro abzüglich 35 Prozent: 15 Prozent + 10 Prozent + 10 Prozent = 35 Prozent Abschlag von 16 Euro).
    Das Verpflegsgeld gebührt Zivildienstleistenden auch bei Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung, falls die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger (Krankenhaus) erfolgt.

Vergütung an Zivildienstserviceagentur

Für Kategorie 3-Einrichtungen: Streichung der Vergütung von 130 Euro pro Zivildiener/Monat an den Bund; Folglich ist der Betrag von 130 Euro ab 1. Jänner 2023 nicht mehr an die Zivildienstserviceagentur zu entrichten.

Einrichtungen die in folgenden Dienstleistungsgebieten tätig sind, fallen unter Kategorie III:
 

  • Dienst in Krankenanstalten,
  • Dienst in Justizanstalten,
  • Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus,
  • Dienst des Umweltschutzes,
  • Einsätzen bei Epidemien,
  • Gesundheitsvorsorge,
  • Integration oder Beratung Fremder
  • Jugendarbeit,
  • Kinderbetreuung
  • Rahmen der Zivilen Landesverteidigung,
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr

 

Kategorie I

Die Zivildienstserviceagentur bezahlt an Einrichtungen im Bereich des Rettungswesens und der Katastrophenhilfe (Feuerwehr) 740 Euro pro Monat und Zivildienstleistenden (Stand: 1.1.2023).

 

Kategorie II

Einrichtungen in folgenden Bereichen erhalten von der Zivildienstserviceagentur 550 Euro  pro Monat und Zivildienstleistenden (Stand: 1.1.2023):

  • Altenbetreuung,
  • Betreuung von Drogenabhängigen,
  • Krankenbetreuung,
  • Sozial- und Behindertenhilfe,
  • Vertriebene, Asylwerber und Flüchtlinge sowie von Menschen in Schubhaft

 

Kein Zivildienstgeld erhalten Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht.

Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

Zivildiensteinrichtung

  • Anerkennung beantragen

    Der Antrag auf Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Zivildiensteinrichtung) ist an den Landeshauptmann von , per Adresse Direktion Inneres und Kommunales zu richten.
    Antragsformulare erhalten Sie in der Direktion Inneres und Kommunales oder auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur.
     
  • Einsatzstelle:

    Sollen nicht nur in der Einrichtung selbst sondern auch in Einsatzstellen Zivildienstleistende eingesetzt werden, ist dies mit einem eigenen Formular zu beantragen (Formular - Homepage Zivildienstserviceagentur).
    Als Einsatzstellen gelten so genannte "Filialen" (Außenstellen) einer Zivildiensteinrichtung.
    Die Einrichtung administriert die dort eingesetzten Zivildienstleistenden zentral.

    Alle ihr von der Zivildienstserviceagentur zugewiesenen Zivildienstleistenden kann die Einrichtung ("Zentrale") frei auf genehmigte Einsatzstellen (je nach genehmigten Zivildienstplätzen) zuteilen. 
    Auch in der Einsatzstelle müssen Zivildienstleistende sowohl durchgehend beschäftigt als auch von dafür geeigneten Mitarbeiter/-innen beaufsichtigt werden können. Dies setzt zumindest eine vollbeschäftigte Person pro Zivildienstleistenden voraus. Hinsichtlich der Vertrauensmännerwahl gelten in der Einsatzstelle die gleichen Voraussetzungen wie in einer Zivildiensteinrichtung. Ein "zentraler" Vertrauensmann ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
     
  • Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Vor einer eventuellen Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes sind die Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund des Zivildienstgesetzes zu prüfen (beispielsweise eine vollbeschäftige Person pro Zivildienstleistenden).
    Bei der Anerkennung und Aufstockung ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die betroffene Einrichtung bis dato ausgelastet war und wie hoch die Bedarfsdeckung im gesamten Bundesland ist; wenn also zB. zwar eine Einrichtung zu 100 Prozent ausgelastet ist, in Oberösterreich die Bedarfsdeckung allerdings nur 80 Prozent beträgt, ist keine Neuanerkennung bzw. Aufstockung zu genehmigen.
     
  • Bescheid

    Der Anerkennungsbescheid berechtigt die Organisation zum Einsatz von Zivildienstleistenden. Im Anerkennungsbescheid ist geregelt wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden, welche Tätigkeiten die Zivildienstleistenden in der Einrichtung zu erbringen haben und welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 ZDG (zB. Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen usw.) der Rechtsträger zuzuordnen ist.
    Von dieser Zuordnung hängt es ab, ob der Bund an den Rechtsträger ein monatliches Zivildienstgeld je Zivildienstleistenden (740 oder 550 Euro).
     
  • Bedarfsmeldung

    Nach Erhalt des (positiven) Anerkennungsbescheides ist es erforderlich, eine Bedarfsmeldung an die Zivildienstserviceagentur zu senden. In dieser Bedarfsmeldung ist bekannt zu geben, wie viele Zivildienstleistende zu welchem Zuweisungstermin benötigt werden. Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur. Die Bedarfsmeldung ist einmal jährlich abzugeben.
     
  • Zuweisungstermine

    Eine Zuweisung kann in jedem Monat erfolgen. Die Gesamtanzahl der mit Bescheid anerkannten Zivildienstplätze darf nicht überschritten werden.

    Wünsche über die Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger (zB. ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Organisation) können an die Zivildienstserviceagentur gerichtet werden.

 

Änderungen:

  • Mehr Plätze - Mehr Zivildienstleistende

    Jede Organisation, die Zivildienstleistende beschäftigen darf, ist zum Einsatz einer bestimmten Anzahl an Zivildienstleistenden berechtigt.
    Diese Anzahl wird im Anerkennungsbescheid festgelegt und bedeutet, dass gleichzeitig maximal so viele Zivildienstleistende beschäftigt werden dürfen, wie Zivildienstplätze genehmigt wurden. 
    Möchten Sie die Zivildienstplätze erhöhen, ist dies auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.
     
  • Änderungen der Tätigkeiten

    Ist es Ihr Wunsch, die Tätigkeiten der Zivildienstleistenden gegenüber dem Anerkennungsbescheid abzuändern, muss dies ebenfalls beantragt werden (Formular - Zivildienstserviceagentur).

 

Vom Antrag bis zur Umsetzung

  • Download und Ausfüllen des Antragsformulars
  • Antrag unterschreiben (Zeichnungsberechtigte / Zeichnungsberechtigter des Rechtsträgers der Einrichtung!)
  • Absenden an den Landeshauptmann von , per Adresse Direktion Inneres und Kommunales
  • Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
  • Besuch der Einrichtung
  • Stellungnahme des Antragsteller zum Verfahrensstand
  • Bescheidzusendung an Antragsteller, anschließend 14tägige Rechtsmittelfrist
  • Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, wird eine Ausfertigung an die Zivildienstserviceagentur gesendet
  • Kontaktaufnahme mit Zivildienstserviceagentur durch die Zivildiensteinrichtung

 

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: