Zivildienst

Häufig gestellte Fragen zum Thema Zivildienst, Zuweisung, Befreiung, Zivildiensterklärung und vieles mehr.

Nein, eine gänzliche Befreiung gibt es nur dann, wenn sich trotz des Erkenntnisses der Stellungskommission auf "tauglich" eine spätere - unfall- oder krankheitsbedingte - "Untauglichkeit" herausstellt. Man kann aber bei der Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7 - 9, Postfach 42, 1040 Wien, formlos um befristete Befreiung ansuchen.
Nein, Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung von niemand anderem mitbenützt wird. Ausnahme: Freundin oder Ehefrau.
Ja, die im Stellungsjahr begonnene Ausbildung darf man auf alle Fälle zu Ende führen. Eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der Zuweisungsstelle ist erforderlich: Zivildienstserviceagentur, Paulanergasse 7 - 9, Postfach 42, 1040 Wien.
Ja, man kann beim Wohnsitz-Militärkommando um vorzeitige Stellung ansuchen. Um zum Zivildienst zu kommen, gelten bei der vorzeitigen Stellung die gleichen Regelungen wie für jene, die "standardmäßig" zur Stellung müssen.
Nein, der Zivildienstleistende muss im Mietvertrag namentlich aufscheinen und so rechtlich zur Kostentragung verpflichtet sein.
Grundsätzlich erfolgt eine Zuweisung zum Zivildienst in jenem Bundesland, in dem man bei der Stellungskommission war. Eine Anforderung einer Zivildiensteinrichtung in einem anderen Bundesland ist aber möglich. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Zivildienstserviceagentur ist ratsam.
Ja, wenn man nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung der Zivildienstpflicht (erster Bescheid nach Abgabe der Zivildiensterklärung) Kontakt mit einer Zivildienst-Organisation aufnimmt und sich von ihr persönlich anfordern lässt, kann man zu 99 Prozent sicher sein, dass man sowohl zum gewünschten Zeitpunkt als auch zur gewünschten Organisation zugewiesen wird.
Rein rechtlich ist der Beginn eines Studiums leider kein Aufschub-Grund. Nach der derzeitigen Praxis wird dann ein Aufschub gewährt, wenn mit der Studienunterbrechung große Nachteile verbunden sind. Aber auch hier gilt die Antwort auf die Frage "Kann man die Zuweisung beschleunigen?"
Seit 3. Februar 2006 regelt die Verpflegungsverordnung alle Belange der Verpflegung von Zivildienstleistenden. Diese Verordnung wurde 2009 novelliert.
Wenn man bereits bei der Stellung die Zivildienst-Erklärung abgibt, dauert es ca. 3 bis 4 Monate bis von der Zivildienstserviceagentur der erste Bescheid (Feststellungs-Bescheid) zugestellt wird. Von diesem Zeitpunkt an dauert es bis zur Zuweisung bis zu einem Jahr.
Ab dem Zeitpunkt der Stellung hat man 6 Monate Zeit eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf der 6-monatigen Frist ist dies bis 2 Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehles möglich.
In unserer Homepage sind sämtliche Einrichtungen in Oberösterreich über die Datenbank aufrufbar. Die für die Zuweisung zuständige Zivildienstserviceagentur führt in ihrer Homepage eine Datenbank mit allen österreichischen Zivildiensteinrichtungen.
Im Zuge der Stellung bei der Stellungskommission, sonst beim zuständigen Militärkommando.

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