Informationen für (zukünftige) Zivildienstleistende

Allgemeine Informationen für Zivildienstleistende

 

 

Stellung

Jeder männliche österreichische Staatsbürger erhält vom Bundesheer in jenem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, einen Stellungsbefehl. Diese gesundheitliche und psychologische Untersuchung dauert zwei Tage. Ziel dabei ist die Prüfung, ob der Stellungspflichtige für den Wehrdienst geeignet ist.


Dabei gibt es vier Abstufungen:

  • tauglich
  • eingeschränkt tauglich
  • vorübergehend untauglich (dabei wird ein Termin festgelegt, bis zu dem eine bei der Überprüfung festgestellte Erkrankung/Verletzung voraussichtlich beendet sein wird. Dann kommt es zu einer neuerlichen Stellung ="Nachstellung")
  • gänzlich untauglich (= keine Wehrpflicht auf Lebenszeit zu leisten)

HINWEIS: 
Ab dem vollendeten 17. Lebensjahr kann man beim zuständigen Militärkommando um vorzeitige Stellung ansuchen.

Militärkommando für Oberösterreich
Ergänzungsabteilung
Garnisonstraße 36
4017 Linz.
Telefon +43(0)50 201 - 0

Voraussetzungen

Den Zivildienst leisten dürfen

  • männliche österreichische Staatsbürger,
  • die von der Stellungskommission des Bundesheeres für tauglich befunden wurden,
  • nicht zu einer Haftstrafe wegen Androhung oder Anwendung von Waffengewalt oder Sprengmittel gegen Menschen verurteilt wurden,
  • nicht bei einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde (Polizei, Zoll-, Justizwache) arbeiten,
  • die Zivildiensterklärung ohne Bedingung(en) rechtzeitig an das zuständige Militärkommando einbringen (Ort der Stellung),
  • von der Zivildienstserviceagentur auf Grund der rechtsgültigen Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen, als Zivildienstpflichtige anerkannt wurden.

Erklärung

Sobald das Stellungsergebnis vorliegt, kann man ausdrücklich erklären, dass man die Wehrpflicht nicht erfüllen kann, weil man es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen -  aus Gewissensgründen ablehnt Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde.

Wir empfehlen dafür die in der Homepage der Zivildienstserviceagentur bereitgestellte Zivildiensterklärung zu verwenden.

Diese Erklärung kann man bereits bei der Stellung zu Protokoll geben.
Wenn man erst später die Zivildienst-Erklärung abgeben möchte, hat man sechs Monate dafür Zeit. Nach Ablauf der sechs Monate endet diese Frist spätestens zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehles.


In der Zivildiensterklärung ist es möglich konkret anzugeben, bei welcher Zivildienst-Einrichtung der Zivildienst abgeleistet werden möchte.
Wichtig ist, dass man von dieser Organisation auch persönlich bei der Zivildienstserviceagentur angefordert wird. Dafür ist jedoch eine Kontaktaufnahme mit dieser Einrichtung notwendig.

 

Einsatzbereiche

  • Altenbetreuung
  • Behindertenhilfe
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern  und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft
  • Einsätze bei Epidemien
  • Feuerwehr (Katastrophenhilfe) und Zivilschutz
  • Gesundheitsvorsorge
  • Inländische Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus
  • Integration oder Beratung Fremder
  • Jugendarbeit
  • Justizanstalten
  • Kinderbetreuung
  • Krankenanstalten
  • Krankenbetreuung
  • Landwirtschaft
  • Rettungswesen
  • Sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung
  • Sozialhilfe
  • Umweltschutz
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr

Bescheid

Vier bis acht Wochen später sendet die Zivildienstserviceagentur den Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht. Damit verbunden ist ein Waffenverbot für die Dauer von 15 Jahren. In diesem Zeitraum darf man keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes besitzen oder führen. Bei Zuwiderhandeln kann die Zivildienstpflicht aufgehoben werden.

Dadurch wird man wieder präsenzdienstpflichtig.

Die Zivildiensterklärung kann bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Zuweisungsbescheides widerrufen werden. Auch in diesem Fall ist der Präsenzdienst zu absolvieren.


Mit dem Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht kann man sich bei einer Zivildienst-Organisation vorstellen und persönlich anfordern lassen. 

Dauer

Der ordentliche Zivildienst dauert neun Monate (inkl. zwei Wochen Urlaub) und ist in einer österreichischen Zivildiensteinrichtung abzuleisten.

  • Freiwilligendienst im In- und Ausland 10 Monate (sh. Info Freiwilligendienst im In- und Ausland)

 

Außerordentlicher Zivildienst:

Bei Elementarerreignissen (Naturkatastrophen), technischen Unglücksfällen und bei einem Staatsnotstand kann es zu einem außerordentlichen Zivildienst kommen. Die Pflicht zur Teilnahme an einem außerordentlichen Zivildienst endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Freiwilligendienste im In- und Ausland (kein Zivildienst)

Wenn Sie einen der folgenden Dienste leisten oder geleistet haben und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie nicht mehr zum Zivildienst herangezogen:

  • Freiwilliges Sozialjahr (min. 10 Monate)
  • Freiwilliges Umweltschutzjahr (min. 10 Monate)
  • Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland (min. 10 Monate)
  • Entwicklungshilfedienst (2 Jahre)
  • Achtung: Das Europäische Solidaritätskorps (ESK) wird nicht als Ersatz für den Zivildienst angerechnet!

 

Voraussetzungen:

  1. Geben Sie die Zivildiensterklärung rechtzeitig ab. Anschließend erhalten Sie den Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht von der Zivildienstserviceagentur zugeschickt.
  2. Teilen Sie der Zivildienstserviceagentur bitte ehestmöglich Ihr Interesse an einem dieser Dienste mit, am besten per E-Mail an: info@zivildienst.gv.at. Bitte Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Informationen zum geplanten Dienst (Welcher Dienst? Wo? Wann?) dazuschreiben.
  3. Außerdem müssen Sie selbständig eine privatrechtliche Dienstvereinbarung mit einer anerkannten Trägerorganisation abschließen. Senden Sie eine Kopie dieser Vereinbarung bitte ehestmöglich an die Zivildienstserviceagentur, info@zivildienst.gv.at, damit Sie nicht zum Zivildienst zugewiesen werden!
  4. Nach Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres, Umweltschutzjahres oder Auslandsjahres erhalten Sie ein Zertifikat von Ihrer Trägerorganisation. Eine Kopie des Abschlusszertifikats ist wieder an die Zivildienstserviceagentur zu senden. Diese schickt Ihnen anschließend eine Bestätigung, dass Sie nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden.
    Falls Sie den Dienst aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beenden, werden die bereits absolvierten Tage auf den Zivildienst angerechnet, soweit diese zwei Monate übersteigen. Die verbleibenden Monate sind als Zivildienst zu leisten.

Download:

Kontakt Freiwilliges Sozialjahr

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzAbteilung V/A/6, Freiwilligenpolitik
Tel: 01/711 00-86 6476
E-Mailmanuel.aigner@sozialministerium.at
Homepagewww.freiwilligenweb.at/
Trägerorganisationen Freiwilliges Sozialjahr

 

Kontakt Freiwilliges Umweltschutzjahr

Jugend-Umwelt-Plattform JUMP
c/o Umweltbundesamt, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien
Geschäftsführerin Mag.a. Claudia Kinzl
Tel: 01/31304-2012
E-Mail: fuj@jugendumwelt.at

 

Kontakt Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Abteilung V/A/6
Mag. Wolfgang Gschliffner
Tel: 01/711 00-866 398
E-Mail: wolfgang.gschliffner@sozialministerium.at

Zuweisung

Der Zuweisungsbescheid wird cirka sechs Wochen bis sechs Monate vor Dienstantritt zugestellt. Im Zuweisungsbescheid erfährt man, zu welchem Zeitpunkt der Zivildienst beginnt und endet sowie zu welcher Organisation die Zuweisung erfolgt und welche Aufgaben zu erfüllen sind.


Ab Zustellung dieses Bescheides hat man 14 Tage Zeit, die Zivildiensterklärung zu widerrufen, sofern man doch lieber Präsenzdienst leisten möchte. Die Widerrufserklärung kann man auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur herunterladen. Sie ist innerhalb der 14-Tagefrist an die Zivildienstserviceagentur zu senden.

Zuweisungstermine:

Der Antritt des Zivildienstes ist am Beginn eines jeden Kalendermonates möglich. Die Bedarfsmeldung der Zivildienstorganisation ist dafür maßgeblich. Die Zuweisung erfolgt durch den Zuweisungsbescheid.

Zuweisungswünsche:

Es ist möglich sich von seiner "Wunschzivildiensteinrichtung" zu seinem "Wunschtermin" anfordern zu lassen. Dafür ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Zivildienstorganisation erforderlich (ein Jahr vorher empfehlenswert).
Alle oberösterreichischen Einrichtungen sind in unserer Datenbank angeführt. Über alle österreichischen Zivildiensteinrichtungen kann man sich auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur informieren.

Weiterführende Informationen

Pflichten

Zivildienstleistende haben ihren Zivildienst zu dem im Zuweisungsbescheid angeführten Zeitpunkt bei der angegebenen Zivildiensteinrichtung anzutreten. Sie haben die, von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen, Dienstleistungen gewissenhaft zu verrichten und die Weisungen des (der) Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen. Außerdem haben sie kurzfristig auch nicht zu ihren Aufgaben gehörende, im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.


Eine Befolgung dieser Weisungen darf aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

  • Weisung von unzuständigem Organ erteilt
  • Befolgung würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen
  • Weisung verletzt die Menschenwürde
  • Weisung wurde von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt
  • Weisung wurde durch eine andere Weisung unwirksam
  • Weisung ist überholt und es entsteht deshalb die Gefahr eines erheblichen Nachteils im Falle ihrer Befolgung
  • Weisung steht ohne Beziehung zum Zivildienst
  • Weisung ordnet die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung an.

Die Zivildienstleistenden haben an der notwendigen Einschulung teilzunehmen. Sie haben sich in die Gemeinschaft einzufügen und durch ihr Verhalten das Betriebsklima nicht zu stören.

Außerdem besteht eine Verschwiegenheitspflicht (Amts-, Dienst -und Betriebsgeheimnis). Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ende des Zivildienstes weiter.

Das Zivildienstabzeichen ist zu tragen.

Bei einer Erkrankung oder Dienstverhinderung sind die Gründe dafür umgehend dem (der) Vorgesetzten bekanntzugeben.

Ausbildung

Für die Ableistung des Zivildienstes ist es erforderlich, eine Ausbildung in der Zivildiensteinrichtung zu absolvieren.

Inhalt dieser Ausbildung ist eine ausführliche Information über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden, vor allem im Rettungsdienst ist auch eine entsprechende Prüfung vorgesehen.

Die Teilnahme an der Ausbildung ist verpflichtend.

Dienstzeit

Gundsätzlich richtet sich die Dienstzeit eines Zivildienstleistenden im Wesentlichen nach der Arbeitszeit, der in der Einrichtung mit gleichartigen Dienstleistungen beschäftigten Bediensteten.

Die Dienstzeit der Zivildienstleistenden ist in der Dienstzeitverordnung geregelt.

Unterschieden wird zwischen Normal- und Turnusdienst.

Beim Normaldienst sind die Dienstzeiten im Wesentlichen gleich bleibend auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt. Das Wesen des Turnusdienstes ist es, die Arbeitszeit auf wechselnde Dienstzeiten abzustellen.

Der Dienstplan ist vom (von der)  Vorgesetzten grundsätzlich zwei Wochen im Voraus zu erstellen und an einer für den Zivildienstleistenden leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. aufzulegen. Änderungen des Dienstplanes sind aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

Tägliche Dienstzeit:
Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Bei besonderen dienstlichen Erfordernissen kann diese auch über- oder unterschritten werden. In diesen Fällen beträgt die tägliche Mindestdienstzeit vier, die tägliche Maximaldienstzeit zwölf Stunden.

Wöchentliche Dienstzeit:
Beim Normaldienst dürfen grundsätzlich 45 Stunden und beim Turnusdienst grundsätzlich 48 Stunden nicht überschritten werden.

Fällt in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, darf die Wochendienstzeit bei einem Normaldienst 50 Stunden und bei einem Turnusdienst 52 Stunden betragen. Innerhalb eines achtwöchigen Durchschnittes muss die Dienstzeit so verteilt sein, dass 45 Wochenstunden (ohne Arbeitsbereitschaft) bzw. 50 Wochenstunden (bei Arbeitsbereitschaft) nicht überschritten werden.

Überstunden:
Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Überstunden angeordnet werden.

Die tägliche Dienstzeit darf dabei 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Ruhezeiten:
Der Dienstplan ist so zu erstellen, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.

Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse kann die vorgesehene durchgehende Ruhezeit auch unterschritten werden. Sie hat mindestens 24 Stunden zu betragen.

Die tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen. Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann diese unterschritten werden (grundsätzlich nur bei unmittelbar aufeinander folgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat). Dem Zivildienstleistenden soll jedoch ein ununterbrochener Schlaf von täglich acht Stunden möglich sein.

Ruhepausen:
Die Ruhepausen richten sich grundsätzlich nach den Ruhepausen jener Mitarbeiter in der Einrichtung (Einsatzstelle), die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen erbringen.

Nachtdienst:
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Urlaub/dienstfrei

Anspruch besteht auf zwei Wochen Dienstfreistellung bzw. Urlaub (zwölf Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche, zehn Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche).


Über die Inanspruchnahme des Urlaubes ist eine Vereinbarung zwischen der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten und Zivildienstleistenden zu treffen. Kommt es bei diesem Gespräch zu keiner Einigung, besteht ein Anspruch, die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebten Dienstmonates und den Rest am Ende des Zivildienstes zu konsumieren.

Im Rahmen des Erholungsurlaubes ist auch eine Auslandsreise möglich. Eine spezielle Genehmigung für die Auslandsreise ist nicht erforderlich. Empfohlen wird, sich um eine spezielle finanzielle Absicherung (Storno, Erkrankung) zu kümmern.
 

Zeitausgleich

Sollten Überstunden (im Rahmen der Dienstzeit-Verordnung) geleistet worden sein, kann dafür ein entsprechender Zeitausgleich gewährt werden.

Sonderdienstfreistellung

Dem Zivildienstleistenden kann vom (von der) Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Wochen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Art der Sonderdienstfreistellung besteht nicht.

Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren.

Der Zivildienstleistende hat die Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

Auslandsreisen

Zivildienstleistende dürfen (in ihrer Freizeit) ohne Genehmigung der Zivildiensteinrichtung privat ins Ausland reisen. Um eine entsprechende Versicherung (Auslandsreiseversicherung) muss man sich selbst kümmern.

Eine dienstliche Verwendung im Ausland (zB. Auslandsurlaub der Klienten der Zivildiensteinrichtung) ist mit Ausnahme der Durchfahrt des "Kleinen oder Großen Deutschen Ecks" bzw. eines kurzfristigen Einsatzes in Deutschland, nicht gestattet.

Erkrankung

Während der Leistung des Zivildienstes besteht eine Unfall- und Krankenversicherung. Im Falle einer Erkrankung ist Folgendes zu beachten:

  • sofort Zivildiensteinrichtung verständigen
  • spätestens am nächsten Werktag einen Arzt aufsuchen
  • längstens innerhalb von sieben Werktagen Krankmeldung an die Zivildienstorganisation senden.

ACHTUNG:

Langt die Krankmeldung nicht innerhalb von sieben Werktagen (selbstverschuldet) bei der Zivildiensteinrichtung ein, wird die Zeit bis zum Einlagen der Krankmeldung bei der Zivildiensteinrichtung nicht in den Zivildienst eingerechnet.

Werden während der Ableistung des Zivildienstes insgesamt 24 Tage Krankenstand erreicht, kommt es zu einer automatischen Unterbrechnung des Zivildienstes.

Finanzielles

Zivildienstleistende erhalten eine monatliche Grundvergütung in Höhe von  585,10 Euro (Stand 01. Jänner 2024). Diese Grundvergütung wird von der Zivildiensteinrichtung bis zum 15. eines jeden Monats überwiesen.

Verpflegskostenersatz bzw. Mahlzeiten (siehe Verpflegung).

 

Arbeitsbekleidung

Soweit es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, hat die Zivildienstorganisation dem Zivildienstleistenden die erforderliche Bekleidung (Uniform, Bekleidung nach besonderen Kleidervorschriften) und deren Reinigung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung privater Kleidung ist davon nicht betroffen.

 

Kranken- und Unfallversicherung

Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen sind kranken- und unfallversichert. Die An- und Abmeldung erfolgt durch die Zivildienstserviceargentur.

 

Gebührenbefreiung

Zivildienstleistende sind von der Gebühr für die e-card, Rezepte und von der Tagesgebühr im Krankenhaus befreit.

 

Fahrtkosten

KlimaTicket Ö Zivildienst (Fahrtkostenersatz)

Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich  kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.

Fahrtkostenersatz bei Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung

Folgendes gilt nur bei einer Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung: Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie (auf Antrag) einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).

Ermäßigungen/Beihilfen

Mit dem Zivildienstausweis gewähren zahlreiche Firmen und Veranstalter (Sportplätze, Schwimmbäder, Museen, Kinos usw.) den Zivildienstleistenden Ermäßigungen.

Wohnung:

Die Wohnkostenbeihilfe beträgt maximal 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.

 

Voraussetzungen:

  • eigene Wohnung
  • Wohnungserwerb vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides in die Wege geleitet bzw. Wohnung vor diesem Datum bezogen
  • keine Wohngemeinschaft

 

Familienunterhalt:

50 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Ehefrau und zehn Prozent für jedes Kind, das im Familienbeihilfebescheid des Zivildienstleistenden eingetragen ist.

Für alle anderen Personen, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (zB. außereheliche Kinder, geschiedene Ehefrau) kann ebenfalls Familienunterhalt beantragt werden. Falls auch Wohnkostenbeihilfe bezogen wird, ist die Höhe der Wohnkostenbeihilfe auf max. 20 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.

Die Antragstellung ist ab Erhalt des Zuweisungsbescheides möglich. Wird der Antrag bis spätestens drei Monate nach Dienstantritt gestellt, wird die Beihilfe rückwirkend mit Dientantritt ausbezahlt. Erfolgt die Antragstellung später, erhält man die Beihilfe erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Anträge sind bei der Heerespesonalamt einzubringen. Das Formular wird mit dem Zuweisungsbescheid mitgeschickt. (Wenn du mehr Infos suchst… siehe: Link unten)

Unter bestimmen Voraussetzungen kann auch vom Land /Abteilung Wohnbauförderung eine Wohnkostenbeihilfe beantragt werden.

Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt zusammen dürfen nicht mehr als 100 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen.

 

Verpflegung

Die Verpflegung der Zivildienstleistenden ist in der Verpflegungsverordnung geregelt.

Naturalverpflegung:

Die im Zivildienstgesetz verpflichtende angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden
besteht täglich aus:
 

  • Frühstück (20 Prozent Wertanteil)
  • Warme Hauptmahlzeit (50 Prozent Wertanteil)
  • Weitere Mahlzeit - Jause, Abendessen (30 Prozent Wertanteil)

Der jeweilige Wertanteil bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der einem Zivildiener dann zusteht, wenn ihn seine Einrichtung nicht zur Gänze verpflegen kann.
Dabei ist auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen.

Ersatz bei Nichtteilnahme an der Naturalverpflegung

Über Genehmigung des/der zuständigen Vorgesetzten kann ein Zivildienstleistender auf die Teilnahme an der gesamten Naturalverpflegung oder eines Teiles davon verzichten. Dies wird insbesondere bei Dienstfreistellungen, Urlaub oder Krankenstand der Fall sein.

In diesem Fall gebühren ihm jene Kosten als Ersatz, die der Einrichtung für die entsprechende Verpflegung durchschnittlich entstehen.
Die Untergrenze für diese Kosten beträgt für die Vollverpflegung mindestens 4 Euro.
(Achtung! Diese Kosten setzen sich aus Personal-, Energie-, und sonstigen mit der Herstellung der Verpflegung verbundenen Aufwänden zusammen; die bloßen Lebensmittelkosten genügen nicht.)

  • Beispiel:
    Verzichtet ein Zivildienstleistender mit Zustimmung seines/seiner Vorgesetzten auf das Frühstück (Wertanteil 20 Prozent der Gesamtkosten), gebühren ihm mindestens 0,80 Euro (= 20 Prozent von mindestens 4 Euro).

Geld bei Nichtverpflegung

Kann eine Einrichtung einem Zivildienstleistenden keine Naturalverpflegung anbieten (mangels Küche oder Zulieferfirma), so gebührt dem Zivildiener täglich ein Betrag von 16 Euro.

Allerdings,

  • Abzug 15 Prozent (Ort):
    Wenn ein Zivildienstleistender stets am gleichen Ort arbeitet;
  • Abzug bis zu 10 Prozent (Belastung):
    Wenn bei der Ausübung des Dienstes eine geringe körperliche Belastung gegeben ist;
  • Abzug 10 Prozent (Kochgelegenheit):
    Für Zivildienstleistende, die in ihrer Dienststelle oder im zur Verfügung gestellten Quartier die volle Naturalverpflegung selbst kochen können.

Dazu müssen zumindest ein Herd, ein Backrohr (Mikrowellenherd) sowie ein Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung stehen.

  • Beispiel:
    Treffen alle drei Abschlagsmöglichkeiten zu, gebühren dem Zivildienstleistenden täglich nur noch 10,40 Euro
    (= 16 Euro abzüglich 35 Prozent).

Das Verpflegsgeld gebührt Zivildienstleistenden auch bei Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung, falls die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger (Krankenhaus) erfolgt.

Zivildienstausweis

Jeder Zivildienstleistende erhält von der Zivildienstserviceagentur ein individualisiertes Zivildienstabzeichen. Zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis gilt das Zivildienstabzeichen als Zivildienstausweis.

Mit dem Zivildienstausweis erhält man zahlreiche Ermäßigungen.

Vertrauensperson

Die Vertrauensperson hat die Interessen, der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden, gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Die Vertrauensperson hat ein Mitwirkungsrecht bei:

  • Naturalleistungen (§ 25 Abs. 2 ZDG)
  • Pflichten des Rechtsträgers gegenüber den Zivildienstleistenden (§ 38 ZDG)
  • Dienstfreistellungen
  • Wünschen und Beschwerden

Die Vertrauensperson kann Vorschläge einbringen. Sie darf nur unter bestimmten Umständen versetzt werden.

Der Vertrauensperson ist die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Einrichtung (Einsatzstelle) zu ermöglichen.

In Zivildiensteinrichtungen (-einsatzstellen) ist eine Vertrauenspersonenwahl durchzuführen, wenn mehr als vier Zivildienstleistende dort tätig sind (5 - 19 ZDL eine Vertrauensperson + ein Stellvertreter; 20 oder mehr ZDL ein Vertrauensperson + zwei Stellvertreter).

Beschwerden

Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche oder Beschwerden bei den zuständigen Organen (Vorgesetzten) vorzubringen. Das Beschwerderecht umfasst das Recht, sich über Mängel oder Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse schriftlich oder mündlich zu beschweren.

Für Fragen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Zivildienstes wurde beim Amt der Oö. Landesregierung eine Schlichtungsstelle (Direktion Inneres und Kommunales, Telefon (+43 732) 7720-114 51) eingerichtet. Kommt es bei der Schlichtungsstelle zu keiner Einigung, ist eine außerordentliche Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat (nur in Angelegenheiten des Zivildienstes) möglich.

Umfassende Informationen findet man im Zivildienstgesetz und in der Verordnung über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden.

Änderungen

Aufschub:

Ein Aufschub des Zivildienstes kann für die Ausbildungen beantragt werden, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurden.

Für eine erst später begonnene Ausbildung kann ein Aufschub nur gewährt werden, wenn durch die Ausbildungsunterbrechnung eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Dies ist entsprechend nachzuweisen. Auch hier ist der Antrag an die Zivildienstserviceagentur (schriftlich) zu stellen.

 

Befreiung:

Bei unvorhergesehenen, besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung beantragt werden. Ein entsprechender begründeter Antrag ist mit geeigneten Nachweisen schriftlich an die Zivildienstserviceagentur zu richten.

 

Versetzung:

Eine Versetzung zu einer anderen Zivildiensteinrichtung ist möglich, wenn die bisherige Zivildiensteinrichtung widerrufen wurde, die Einrichtung keinen Bedarf mehr an der Dienstleistung des Zivildienstleistenden hat, in der Einrichtung gestreikt wird oder wenn Interessen des Zivildienstes dies erfordern. Die Versetzung erfolgt mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur.

Dienstzuteilung zwischen Einsatzstellen:

Verfügt eine Zivildiensteinrichtung über mehrere mit Bescheid des Landeshauptmannes anerkannte Zivildienst-Einsatzstellen, können die Zivildienstleistenden zwischen diesen Einsatzstellen auf Anweisung der Einrichtung wechseln. Ein Bescheid ist dafür nicht notwendig.

 

Unterbrechnung:

Falls eine Versetzung nicht möglich ist, wird der Zivildienst unterbrochen. Die Unterbrechnung erfolgt ebenfalls mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur.

 

Entlassung:

Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen erfolgen. Die vorzeitige Entlassung erfolgt durch Bescheid der Zivildienstserviceagentur. Zivildienstpflichtige, die vorzeitig aus dem Dienst entlassen wurden, haben den Wegfall jener Voraussetzungen, die zu der vorzeitigen Entlassung geführt haben unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Anschließend erfolgt die Zuweisung zu einer Einrichtung, um die verbleibende Restdienstzeit ableisten zu können.

Werden während der Ableistung des Zivildienstes insgesamt 24 Tage Krankenstand (es werden alle Krankenstandstage zusammengezählt) erreicht, kommt es zu einer automatischen Entlassung aus dem Zivildienst. In diesem Fall erhält man keinen Bescheid der Zivildienstserviceagentur.

 

Polizei:

Zivildienstpflichtige, die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben, haben nun auch die Möglichkeit, in den Polizeidienst einzutreten oder sich bei der Justizwache zu bewerben.

Dafür muss der Zivildienstpflichtige bei der Zivildienstserviceagentur das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragen, das heißt, der Zivildienstpflichtige muss erklären, dass er nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

Die Rahmenbedingungen für die dafür nötige Ausbildung werden durch eine Verordnung niedergeschrieben.

Jagd:

In begründenden Fällen können für Jäger, Sportschützen und Mitglieder von Schützenvereinen mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Ausnahmen von Waffenverbot verfügt werden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: