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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Landesgrundverkehrskommission und Bezirksgrundverkehrskommissionen


Die Landesgrundverkehrskommission (Berufungsbehörde)

ist eine weisungsungebundene Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Vorsitz durch einen Richter des Aktivstandes) und entscheidet in oberster und letzter Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommission und des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission.

 

Die Bezirksgrundverkehrskommissionen

sind die Grundverkehrsbehörden 1. Instanz und zumindest für den Bereich eines politischen Bezirkes zuständig. Die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen sind grundsätzlich bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichtet.

Die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen für die Bezirke Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung sowie die Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskommission   sind beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.

Die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Abschluss bzw. Rechtskraft des Feststellungsbescheides bei der örtlich zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission zu beantragen; oder
der Rechtserwerber kann direkt beim Grundbuch selbst die Erklärung abgeben, dass der Grunderwerb genehmigungsfrei zulässig ist (Erklärungsmodell).

In unklaren Fällen kann er aber auf eigenen Wunsch auch einen Feststellungsbescheid der Grundverkehrsbehörde beantragen.

 

Erklärung

.... "Die Käuferin/der Käufer erklärt, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.
Der/dem Unterzeichneten (Käuferin/Käufer) sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.".....

 

Benötigte Unterlagen:
  • Antrag
  • Rechtstitel/Vertrag
  • Grundbuchsauszug
  • Lageplan


 

Formular

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at