Berufsausbildungsrecht in der Land- und Forstwirtschaft

(Foto: Hans Kosina)
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 regelt die Berufsausbildung in einem der 14 Ausbildungsgebiete im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
Grundsätzlich erfolgt die Facharbeiterausbildung durch eine dreijährige Lehre sowie die Meisterausbildung durch eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiter/in und dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges.
Zur Vollziehung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 ist in erster Instanz die bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) zuständig. Berufungsbehörde ist die Landesregierung.
Zu den behördlichen Aufgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zählt unter anderem auch die Anerkennung von Lehrbetrieben.
- Oö. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991
- Verordnung betreffend der Verwandtstellung von Lehrberufen nach dem Oö. Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991
- Verordnung der Oö. Landesregierung zur Regelung eines Ausbildungsversuchs zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie
oö. Lehrlings- und Fachausbildungsstelle