Agrar 900.502/7-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.502/7- 2005- IV/Rt/Ti

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28. November 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofstraße 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission  N. hat mit Bescheid vom 17.8.2005, Agrar20-39-12-2005, den Spruch des Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 16.7.2002, GV-2002/190/58, im Bereich der Auflage abgeändert.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn M. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :


Der Berufung wird   F o l g e   g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid im Bereich der erteilten Auflage dahin abgeändert, dass dem Rechtserwerber, M. A. Privatstiftung die Auflage erteilt wird, auf der erworbenen Liegenschaft, Grundstücke 1010/40, 1010/41 je LN, im Ausmaß von 1.713 der EZ. 8xx KG. 00000 X., keinen Freizeitwohnsitz zu begründen.


Rechtsgrundlage: §§ 6 bis 8, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g  :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. August 2005, Agrar20-39-12-2005, die im seinerzeitigen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 16.7.2002, GV-2002/190/58, erteilte Auflage dahin abgeändert, dass die M.A. Privatstiftung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides mit dem Bau eines Objektes zu beginnen und anschließend für die Dauer von fünf Jahren den Hauptwohnsitz zu begründen hat. Das zu errichtende Objekt darf ausschließlich für Hauptwohnsitze genutzt werden.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hatte seinerzeit mit Bescheid vom 16.7.2002, GV-2002/190/58, die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. 1010/40 und 1010/41 der EZ. 8xx KG. X. im Ausmaß von 1.713 durch H. und C. B. an die M. A. Privatstiftung mit der Auflage genehmigt, dass mit dem Bau eines Objektes innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu beginnen ist und dann anschließend für die Dauer von fünf Jahren der Hauptwohnsitz begründet wird.
Im Zuge einer Überprüfungstätigkeit wurde festgestellt, dass die Auflage nicht erfüllt wurde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass Herr M. A. in der Zwischenzeit mit seiner Gattin ein Haus in Y. adaptiert hat und dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Nunmehr soll die Tochter, welche zu studieren begonnen hat, nach Abschluss des Studiums auf den kaufgegenständlichen Grundstücken ein Haus errichten.

Die Marktgemeinde Z. hat eine Fristverlängerung von zwei Jahren vorgeschlagen, während die Antragsteller einen Zeitraum von sieben Jahren beantragten.

Gegen den Bescheid hinsichtlich der Abänderung der Auflage richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers M. A. Privatstiftung, vertreten durch Dr. N., mit welcher innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides mit dem Bau eines Objektes zu beginnen und dann anschließend für die Dauer von fünf Jahren der Hauptwohnsitz zu begründen ist.

In eventu wird die Aufhebung des Bescheides begehrt.

Die Abänderung des Bescheides wird im Bereich der Auflage deshalb beantragt, weil die Tochter des Begünstigten der Privatstiftung derzeit ein Studium absolviert und erst dann auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Haus errichten wird und dort einen Hauptwohnsitz begründen wird.

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Dem ursprünglichen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 16.7.2002, lag die Rechtslage des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 in der Form zu Grunde, dass Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken in Genehmigungsgebieten der Genehmigung der Behörde bedurften, welche jedenfalls zu genehmigen waren, wenn der Rechtserwerber glaubhaft machte, dass unter anderem der Rechtserwerb zur Begründung eines Hauptwohnsitzes dient. In der nun geltenden Fassung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sind grundsätzlich Rechtserwerbe an Baugrundstücken in Vorbehaltsgebieten nach § 7 Abs. 1 nur im Wesentlichen zur Begründung von Freizeitwohnsitzen unzulässig, wobei Ausnahmen ausdrücklich geregelt sind.

Grundsätzlich besteht allerdings die Zielsetzung des Oö. Grundverkehrsgesetzes im § 1 Abs. 1 Ziffer 4 weiter aufrecht, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen verfolgt werden.

Nach der aktuellen Rechtslage sind in Vorbehaltsgebieten somit von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht vorliegen, Rechtserwerbe zu Freizeitwohnsitzzwecken unzulässig.

Die seinerzeit erteilte und mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte Auflage ist daher entsprechend der nun aktuellen Rechtslage dahin abzuändern, dass dem Rechtserwerber die Auflage zu erteilen ist, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keinen Freizeitwohnsitz zu begründen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr