Preisauszeichnung

Die Preisauszeichnung dient dem Konsumenten zum Preisvergleich.

Wozu dient die Preisauszeichnung?

Grundsätzlich kann ein Unternehmer den Preis für seine Waren und Dienstleistungen frei kalkulieren. Es ist Sache der KonsumentInnen, durch Preisvergleiche vom Wettbewerb am Markt zu profitieren bzw. günstig einzukaufen.
Damit dies auch möglich ist, regelt das Preisauszeichnungsgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen, wie die Information über Preise aussehen muss und für welche Waren und Dienstleistungen das verpflichtend ist.
 

Wer ist zur Preisauszeichnung verpflichtet?

Unternehmer, Anbieter von Waren, sind verpflichtet den Verkaufspreis auszuzeichnen, sofern die Waren sichtbar ausgestellt (Regal, Schaufenster etc.) oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. Auch Anbieter von vielen Dienstleistungen (Fitnesscenter, Friseure, Masseure, Elektro- und Heizungsinstallateure, Kraftfahrzeugmechaniker, Schleppliftunternehmer u.a.) unterliegen der Preisauszeichnungspflicht.
 

Es ist der Preis für die Gesamtleistung oder für eine Leistungseinheit (z.B. für eine Arbeitsstunde) anzugeben. KFZ-Mechaniker, die für bestimmte Leistungen in jedem Fall bestimmte Zeiten in Rechnung stellen (Mindestarbeitswerte), haben auch diese anzugeben. Wegekosten, wie Mindestwegzeiten und Mindestwegstrecken, sind gesondert auszuweisen.
 

Wie hat die Preisauszeichnung zu erfolgen?

Die Preise müssen leicht lesbar und zuordenbar sein. Die Preise anderer Sachgüter und Dienstleistungen sind durch Verzeichnisse (Preislisten etc.) auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen.
 

Was hat die Preisauszeichnung zu beinhalten?

Der Verkaufspreis ist ein Bruttopreis; er enthält bereits die Umsatzsteuer und sämtliche sonstige Abgaben und Zuschläge. Werden besondere Entsorgungskosten verrechnet (Autoreifen, Kühlschränke,...), so sind auch diese Kosten auszuzeichnen.

Wird in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Scannerkasse eingesetzt und ist der Preis auf der Ware selbst nicht ersichtlich, so muss auf dem Kassenzettel neben dem Preis auch die handelsübliche Bezeichnung oder eine verständliche Abkürzung dafür angegeben sein.
 

Was können sie tun, wenn ein anderer Preis als der ausgezeichnete verlangt wird?

Sie kaufen eine Ware zum ausgezeichneten Preis, der Unternehmer verlangt aber an der Kassa einen höheren Preis. Sie sind nicht verpflichtet den höheren Preis zu bezahlen, andererseits haben sie keinen Anspruch darauf die Ware zum ausgezeichneten erwerben zu können.
Wird bei Dienstleistungen ein anderer Preis als der ausgezeichnete verlangt und ist dies nicht vor Erbringung der Leistung aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dann ist der Unternehmer an den ausgezeichneten Preis gebunden.
 

Selbstbedienungsgeschäfte mit Scannerkassen

Bei Selbstbedienungsgeschäften die mit Scannerkassen ausgestattet sind, muss auf der Rechnung neben dem Preis  auch die gekaufte Ware bezeichnet sein, wenn der Preis nicht direkt auf der Ware oder Verpackung ausgezeichnet wurde. Für die Konsumenten soll dadurch die Überprüfung der ausgezeichneten Waren erleichtert werden. Stellt man nach der Bezahlung fest, dass ein höherer Preis verlangt wurde als der ausgezeichnete Preis, kann man auf dem ausgezeichneten Preis bestehen.
 

Preisauszeichnung in Gastgewerbebetrieben?

Jedem Gast ist vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung ein Preisverzeichnis (Speisen- und Getränkekarte) vorzulegen.
Für kleinere Betriebe (Stehbüffets, Würstelstände etc.) genügt ein Preisverzeichnis (Preistafel, Preisliste) an einer für den Gast, leicht sichtbarer Stelle, angebracht.
Werden regelmäßig warme Speisen verabreicht oder verkauft, ist in der Nähe der Eingangstüre ein Preisverzeichnis der angebotenen Speisen anzubringen.
 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: