Untersuchungspflicht

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und deren Fleisch zum Genuss von Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung.

Rinder (einschließlich Büffel und Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung.

Schweine, Pferde und Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen der Trichinenuntersuchung, wenn deren Fleisch für den menschlichen Genuss verwendet werden soll.

 

Ausnahme von der Untersuchungspflicht gibt es für Schweine, Schafe und Ziegen, wenn das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Angehörigen und seine Betriebsangehörigen gedacht ist (sog. Hausschlachtung). Man beachte aber auch die Untersuchungspflicht nach der "Tierseuchenuntersuchungspflicht-Verordnung".

Notschlachtungen aufgrund eines Unfalles sind immer untersuchungspflichtig.

 

Kaninchen und Geflügel unterliegen der Untersuchungspflicht, wenn deren Fleisch für den menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind Kaninchen und Geflügel im Rahmen der "Lebensmittel-Direktvermarktungs-Verordnung". Beim Geflügel muss jedoch vor der Schlachtung eine Untersuchung auf Salmonellen durchgeführt werden.

Die zahlreichen Ausnahmen und im Speziellen die Untersuchung von erlegtem Wild, entnehmen Sie den entsprechenden Verordnungen.

 


 

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