Agrar-900.656/13-2013-Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.656/13-2013-Rt/Ti

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11. März 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2012, Agrar20-231-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft Grundstücke 2638, 2643, 2644, 2645 (139.823 , KG. 00000 M.) und Grundstück 1116 (2.509 , KG. 00000 A.), EZ. 3,  im Gesamtausmaß von 142.332 , Grundbuch 00000 M., durch H. H. und F. H. an J. M. und H. M. auf Grund der Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes N. vom 26. September 2012, zu GZ. 2 E 689/12 f, genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Verpflichteten F. H. und H. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender


S p r u c h :

Die Berufung wird  z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage:    §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.  § 8 AVG

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2012, Agrar20-231-2012, genehmigte die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Eigentumsübertragung auf Grund der Zuschlagserteilung durch das Bezirksgericht N. vom 26. September 2012 hinsichtlich der im Spruch angeführten Grundstücke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Verpflichteten F. und H. H. mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die beantragte Genehmigung zu versagen.

Wesentlicher Einwand der Berufungswerber gegen die Genehmigung der Zuschlagserteilung sind Bedenken an der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Erwerber und das Fehlen eines Bewirtschaftungskonzeptes.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Verpflichteten und Voreigentümer F. H. und H. H. sind zwar Parteien im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 31 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. Die Parteistellung ist aber von der Einräumung subjektiver Rechte abhängig, sodass die Parteienrechte den Vertragsparteien nicht schrankenlos zustehen. Die Parteienrechte bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten subjektiven Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatsphäre der Vertragsparteien. Die Grenze der Ausübung der Parteienrechte wird daher vor allem aus den Gründen ersichtlich, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Berufung eines Verpflichteten im Versteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags und dessen grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist unzulässig. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in der selben rechtlichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, nur mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt wird (vgl. Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366f m.w.n). Der Verpflichtete wird daher gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft in seinem privatrechtlichen Interesse durch die Genehmigung der Zuschlagserteilung nicht berührt. Öffentliche Interessen hat allein die Behörde zu wahren.

Den Verpflichteten und Berufungswerbern fehlt somit die Beschwer, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Die Frage, ob F. H. schon wegen der Konkurseröffnung über sein Vermögen nicht rechtsmittellegitimiert ist, kann somit auf sich beruhen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten

 

Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth N a g e l e , VPräs des OLG Linz