Agrar-900.654/10-2012-Rt/Ti

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Agrar-900.654/10-2012-Rt/Ti

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26. November 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 24. September 2012, Agrar20-3-18-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 29 mit allen Grundstücken im Gesamtausmaß von 134.092 GB. 00000 R., EZ. 570 mit allen Grundstücken ausgenommen die neu gebildeten Grundstücke  .969/1, 969/2, 969/4, 948, 982/1 und 956/1 im Gesamtausmaß von 10.105 GB. 00000 P., durch Frau F. H. an Frau S. H. auf Grund des Übergabsvertrages vom 29./30. März 2012 mit der Auflage genehmigt, Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften nach Beendigung der Ausbildung, spätestens ab 31. Dezember 2016.

Dagegen richten sich die Berufungen von Frau F. H. und von Frau S. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender

 

S p r u c h :

Aus Anlass der Berufungen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass nunmehr die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften EZ. 29 GB. 00000 R. mit allen Grundstücken und EZ 570 GB. 00000 P., wie im Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. angeführt, ausgenommen die neu gebildeten Grundstücke  .969/1, 969/2, 969/4, 948, 982/1 und 956/1, durch Frau F. H. an Frau S. H. auf Grund des Übergabevertrages vom 29./30. März 2012 nicht genehmigungsbedürftig ist.

Rechtsgrundlage: §§ 4 Abs. 1 lit. d Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. September 2012, Agrar20-3-18-2012 die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Gesamtliegenschaft EZ. 29 im Ausmaß von 134.092 GB. 00000 R. und EZ. 570 mit allen Grundstücken ausgenommen die neu gebildeten Grundstücke Nr. .969/1, 969/2, 969/4, 948, 982/1 und 956/1 im Gesamtausmaß von 10.105 GB. 00000 P. durch Frau F. H. an Frau S. H. auf Grund des Übergabsvertrages vom 29./30. März 2012 mit der Auflage genehmigt, die Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft nach Beendigung der Ausbildung, spätestens ab 31. Dezember 2016 durchzuführen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die im Spruch angeführte Auflage der Sicherstellung des für die Erteilung maßgeblichen Verwendungszweckes dient.

Gegen die Vorschreibung der angeführten Auflage richten sich die Berufungen der Frau F. H. und der Frau S. H.. In der Berufungsschrift führen die Berufungswerberinnen aus, dass die beiden Liegenschaften EZ. 29 GB. 00000 R. als Hauptbetrieb und die EZ. 570 GB. 00000 P. als Nebenbetrieb gemeinsam unter einheitlicher Betriebsnummer bewirtschaftet wurden. Die EZ. 570 stellt den Schwerpunkt des Wohnens der Familie dar. Dort ist auch der Hauptwohnsitz von Frau S. H. und das vertraglich geregelte Wohnrecht der Frau F. H. gelegen. In rechtlicher Hinsicht führt die Berufungsschrift aus, dass eine Verpachtung der Liegenschaften seitens Frau S. H. bzw. eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch Dritte nicht im Widerspruch steht mit dem öffentlichen Interesse welches im § 1 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 definiert ist.
Aus der im Bescheid angeführten Begründung ist uns nicht nachvollziehbar, welche Interessen geschützt werden sollen, bzw. unter welcher Einordnung eine derartige Selbstbewirtschaftung subsumiert werden soll. Diese Ermessensentscheidung kommt uns sehr willkürlich vor, sodass wir bitten, im gegenständlichen Bescheid die Auflage der Selbstbewirtschaftung aufzuheben. Sollte die Berufungsbehörde unserem Ansuchen nicht stattgeben, stellen wir den Antrag, die Berufungsentscheidung an die Oberbehörde weiterzuleiten.

In der Grundverkehrseingabe vom 30. Juli 2012, eingelangt BGVK N. am 1. August 2012, wurde um Genehmigung des Übergabsvertrages nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 hinsichtlich der Antragsteller 1.) Frau S. H. und 2.) Frau Mag. M. E. durch Herrn Rechtsanwalt Mag. N. N., ersucht.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat daher den Stand des Verfahrens hinsichtlich Frau Mag. M. E. ermittelt und ist festzustellen, dass die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit Bescheid vom 24. September 2012, Agrar20-33-2-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 570 Grundstück 969/1 (Rest 969), Grst. 969/2 Trennstück 1, Grst. 969/4 Trennstück 4, Grst. 948 (Rest 948), Grst. 982/1, Grst. 956/1 im Gesamtausmaß von 13.348 des GB. 00000 P. durch Frau F. H. an Frau Mag. M. E. auf Grund des Übergabsvertrages vom 29./30. März 2012 genehmigt hat und dieser Bescheid rechtskräftig wurde.
Damit wurde Frau Mag. M. E. rechtswirksam außerbücherliche Eigentümerin der ihr übertragenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und wurden diese rechtswirksam von der Liegenschaft EZ. 570 GB. 00000 P. abgetrennt.

Somit bilden die Grundstücke der EZ. 29 GB. 00000 R. und die Restgrundstücke der EZ. 570 GB. 00000 P. mit dem Ausmaß von 134.092 und 10.105 eine Gesamtliegenschaft, die im Eigentum der Frau F. H. verblieben ist.
Im gegenständlichen Verfahren soll nun die Eigentumsübertragung dieser Gesamtliegenschaft der Frau F. H. an ihre Tochter Frau S. H. auf Grund des Übergabevertrages vom 29./30. März 2012 übertragen werden, sodass der Ausnahmetatbestand der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 lit. d Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorliegt, wonach eine Genehmigung nicht erforderlich ist, bei der Übertragung des Eigentums an allen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (gilt auch für Grundbesitz) wenn durch die Übertragung Alleineigentum eines nahen Angehörigen begründet wird. Nach Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumsübertragung an Frau Mag. M. E. ist nun vorliegend dieser Ausnahmetatbestand gegeben, sodass die Eigentumsübertragung durch Frau F. H. an Frau S. H. nicht mehr genehmigungsbedürftig ist, sodass aus Anlass der Berufung der gesamte Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen ist, dass die Eigentumsübertragung nach § 4 Abs. 1 lit. d Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht genehmigungsbedürftig ist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r