Agrar-900.613/25-2011-Rt/Ti

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28. November 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. Juni 2008, Agrar20-35-2008, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 1999 Baufläche Gebäude 29 , landwirtschaftlich genutzt 222 und Wald im Ausmaß von 217 , zusammen insgesamt 468 der EZ. x0, GB. 00000 M., durch Frau M. H. und Herrn W. H. als Verkäufer an Herrn Ing. A. Z. als Käufer auf Grund des Kaufvertrages vom 9. März 2008 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn Ing. A. Z..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 1999 (Baufläche Gebäude 29 , LN 222 m², Wald 217 ) zusammen 468 der Liegenschaft EZ. x0 des Grundbuchs 00000 M., auf der sich die auf dem Baurecht der Marktgemeinde A. gegründete N.-mühle befindet, (EZ. x0 GB. 00000 M. CLN a 2261/1996) durch Frau M. H. und Herrn W. H. an Herrn Ing. A. Z. auf Grund des Kaufvertrages vom 9. März 2008 bewilligt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr Ing. A. Z. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Herr Ing. A. Z. ist Alleineigentümer der Grundstücke Nr. 1998 Wald, 2000 LN, 2001 LN, 2002 LN, 2004 LN und .153 Baufläche Gebäude im Gesamtausmaß von 2.024 (EZ. x47 GB. 00000 M.). Die Gebäudeanschrift ist N.-straße 40.

Die Ehegatten Frau M. und Herr W. H. sind Hälfteeigentümer unter anderem des Grundstückes Nr. 1999, GB. 00000 M. mit einer Gesamtfläche von 468 , welche Fläche sich in Baufläche Gebäude mit 29 , LN 222 m² und Wald 217 , aufteilt. Dieses Grundstück Nr. 1999 ist mit der Dienstbarkeit der Errichtung und des Bestandes einer Mühle gemäß Artikel II des Dienstbarkeitsvertrages von 1996-04-11 für die Marktgemeinde A. belastet.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2008, Agrar20-35-2008, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 1999 im Gesamtausmaß von 468 der EZ. x0 des Grundbuches 00000 M. durch die Veräußerer Frau M. und Herrn W. H. an den Erwerber Herrn Ing. A. Z. grundverkehrsbehördlich versagt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1999 von den Grundstücken Nr. 2541 und 2607 des Grundbuches 00000 M., Öffentliches Gut, umschlossen wird. Es kann somit die vom Antragsteller behauptete Flächenbereinigung nicht nachvollzogen werden. Die vom Antragsteller offensichtlich beabsichtigte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 1999 ist insofern in Zweifel zu ziehen, zumal auf Grund des bereits angeführten Dienstbarkeitsvertrages ein mehr oder weniger uneingeschränktes Nutzungsrecht der Marktgemeinde A. an diesem Grundstück eingeräumt ist. Das Mühlengebäude ist zur Gänze im Eigentum der Marktgemeinde A. und die gesamte Anlage ist zur Besichtigung freigegeben um den Schaumühlenbetrieb zu sichern. Im Punkt II des Dienstbarkeitsvertrages ist für sich und ihre Rechtsnachfolger der Marktgemeinde A. das immerwährende Recht der Duldung und des Betriebes der Mühle eingeräumt und damit verbunden ist auch das Recht der Benützung der vorhandenen Nebenanlagen und das Recht des freien Zuganges sowie das Recht die unverbauten Flächen zu benützen oder benützen zu lassen. Damit sollte das öffentliche Interesse der Marktgemeinde A. an diesem Grundstück bestmöglich abgesichert sein. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, welche Nutzung überhaupt für den Käufer an diesem Grundstück verbleiben soll, sodass im Wesentlichen spekulative Zwecke nicht zu verweisen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete Berufung des Käufers Herrn Ing. A. Z., mit welcher er im Wesentlichen auf die Neuvermessung des neuen Straßenzuges verweist und insbesondere auf den Grundbesitzbogen von 1925 aus dem zu ersehen ist, dass die Parzelle Nr. 1999 immer zur Liegenschaft NN. zugehörig und somit im Besitz seiner Liegenschaft war.

Gegenüber und oberhalb der Parzelle Nr. 1999 besitze er über 2.000 abschüssige Böschung auf der der Grünschnitt sich äußerst mühevoll gestaltet, sodass er zwei Schafweiden (Koppel für zwei Schafe) beabsichtige. Dazu benötige er die außerhalb des öffentlich zugängigen Bereiches liegende zweite Koppel als Wechselweide welche stilgerecht zur Mühle passend seien. Ebenfalls soll der Grünschnitt im Zugangsbereich rechts der Mühle der Wildfütterung zugeführt werden.

Nach Berichtigung des Straßenverlaufes grenzen die Grundstücke Nr. 2000, 1999 und 1998 aneinander. Die Ehegatten H. versuchen schon seit längerem ihr Grundstück Nr. 1999 zu verkaufen. Auch mir ist die Erhaltung des Kulturerbes der N.-mühle ein großes Anliegen zumal ich Mitglied des Mühlenkomitees bin, Mitveranstalter des Mühlenfestes und unentgeltlich Arbeiten an der N.-mühle verrichtet habe. In meinem familiären Stammbaum befindet sich ebenfalls eine Mühle nämlich die F.-mühle welche im Besitz des Urgroßvaters, Großvaters und Vaters war, welche als Müller tätig waren. Der angeführte spekulative Zweck im angefochtenen Bescheid muss daher als gegenstandslos betrachtet werden, zumal ich die Verpflichtungen laut Dienstbarkeitsvertrag in vollem Umfang erfüllen werde.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde zwischen dem Berufungswerber und der Marktgemeinde A. eine Gesamtbereinigung der Situation insofern angeregt als eine Teilung der beiden Interessensgebiete sinnvoll erschiene.

Nunmehr haben die Marktgemeinde A. und der Berufungswerber Herr Ing. A. Z. einen Kaufvertrag betreffend den Ankauf von Grundflächen in M. entsprechend der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.Ing. N. N. vom 15.9.2008, GZ 12794 A/08 abgeschlossen, in dem vorbehaltlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 9. März 2008 eine neu gebildete Teilfläche 1 im Flächenausmaß von 152 aus der Liegenschaft EZ. x47 GB. 00000 M. sowie das neu gebildete Grundstück 1999/2 im Flächenausmaß von 191 der KG. M. von der Marktgemeinde A. erworben werden soll. Dieser Kaufvertrag wurde in Kopie vorgelegt und soll nach allfälliger Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages in Wirksamkeit treten.

Das Marktgemeindeamt A. hat daher mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 mitgeteilt, dass der neue Kaufvertrag zwischen Marktgemeinde A. und dem Berufungswerber Herrn Ing. A. Z. abgeschlossen wurde und seitens des Marktgemeindeamtes A. keine Bedenken gegen die Genehmigung des Kaufvertrages vom 9. März 2008 zwischen den Ehegatten Frau M. und Herrn W. H. und Herrn Ing. A. Z. betreffend das Grundstück Nr. 1999 des Grundbuches 00000 M. bestehen und ausdrücklich die Zustimmung zur Bewilligung des Kaufvertrages erteilt wird.

Die im angefochtenen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. angeführten Bedingungen gegen den Flurbereinigungseffekt und hinsichtlich der allfälligen Unmöglichkeit der Nutzung des zu erwerbenden Grundstückes sind somit obsolet geworden. Das Grundstück betreffend die N.-mühle und zu deren Betrieb erforderliche Grundflächen werden nun von der Marktgemeinde A. gekauft, sodass der übrige Teil des Grundstückes dem Berufungswerber Herrn Ing. A. Z. uneingeschränkt zur Verfügung steht und damit nicht nur der Flurbereinigungseffekt erzielt werden kann, sondern das Grundstück auch insgesamt zu seiner ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.

Damit sind aber die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Grundverkehrsgesetz insbesondere § 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes erfüllt, sodass einer Genehmigung des angestrebten Eigentumserwerbs nichts mehr im Wege steht.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und der angestrebte Eigentumserwerb zu bewilligen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r