Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at • www.bh-ried.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Werbung und Ankündigung

Werbungen und Ankündigungen entlang von Straßen außerhalb des Ortsgebietes

Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen in einem Abstand von 100 Metern zum Fahrbahnrand verboten. Von diesem Verbot kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn die Werbung

  • einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese zumindest von erheblichem Interesse ist.
    Beispiele für Hinweise:
     
    • auf einen Betrieb
    • eine Tankstelle
    • eine Fremdenverkehrseinrichtung (z.B. Museum, Skigebiet und dergleichen)
  • eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Behörde entscheidet aufgrund eines Antrages, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen.

Zusätzlich zur straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung kann im Einzelfall auch noch eine Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen notwendig sein.

Zuständigkeit:

Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie der betroffenen Straße:

  • Gemeindestraße: Gemeinde
  • Andere Straßen: Bezirkshauptmannschaft

Kosten:

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe: 52,00 Euro

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bezirkshauptmannschaft Ried • Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at

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