Bezirkshauptmannschaft Ried
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Umschreibung eines ausländischen Führerscheines

Ob ein im Ausland ausgestellter Führerschein in eine österreichische Lenkberechtigung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in welchem Land diese Lenkberechtigung ausgestellt wurde.

Ob ein im Ausland ausgestellter Führerschein in eine österreichische Lenkberechtigung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in welchem Land diese Lenkberechtigung ausgestellt wurde.

  • Führerscheine aus einem EWR-Staat
    Sie gelten auch in Österreich und müssen nicht umgeschrieben werden. Auf Wunsch ist ein Umschreiben jedoch möglich.
  • Führerscheine aus einem Nicht-EWR-Staat
    Personen, die eine Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Land besitzen, müssen eine praktische Fahrprüfung ablegen.
    Die praktische Fahrprüfung muss nicht abgelegt werden, wenn der ausländische Führerschein in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurde:
    • Für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz.
    • Für die Klasse B: Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Südkorea (wenn ab 1.1.1997 ausgestellt), USA, Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Vereinigte Arabische Emirate
    Nur diese Führerscheine gelten den in Österreich ausgestellten Lenkberechtigungen als gleichwertig. Sie müssen aber auch umgetauscht werden.

Benötigte Unterlagen:

  • Führerscheinantrag
  • amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass)
  • ausländischer Führerschein
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines (von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch)
  • ein Passfoto (35 x 45 mm Hochformat) vom Fotofachhandel
  • Ärztliches Gutachten (für das Umschreiben von Führerscheinen aus Nicht-EWR-Staaten)

Gebühren:

Pauschalgebühr: 60,50 Euro

Diese Pauschalgebühr deckt alle Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Umschreiben des Führerscheines ab.

Nicht darin enthalten sind die Kosten für das ärztliche Gutachten (sofern erforderlich) sowie die Prüfgebühren (im Falle der Notwendigkeit einer praktischen Fahrprüfung).

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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