Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at • www.bh-ried.gv.at

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Gewerbeausübung

Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden.

Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden.

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich oder - nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides -, wenn es sich um "sensible" Gewerbe handelt.

Darunter fallen: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik , Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Rauchfangkehrer , Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Holzbau - Meister.

Weitere Informationen:

Freie Gewerbe:

Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich. Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freie Gewerbe

Weitere Informationen:

Gewerbeanmeldung:

Das Gewerbe muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann schriftlich, persönlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort der Gewerbeausübung
  • Persönliche Angaben des/der Anmelders/in

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Antrages mitgenommen werden. Nur bei den oben genannten "sensiblen" Gewerben ist die rechtskräftige Entscheidung der Gewerbeanmeldung abzuwarten.

Hinweis:

Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 9, 13, 26, 27, 39, 46, 339, 340, 341, 345, 346, 373c und 373d der Gewerbeordnung 1994.

Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 finden Sie unter folgendem Link:

Nachstehend finden Sie:

Formulare und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise – je nach Ihrer persönlichen Situation – benötigen, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten:

Gewerbeanmeldung:

Feststellung der individuellen Befähigung:

Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Vorstrafen:

  • Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss (BH/E-16)

    für natürliche Personen wegen gerichtlicher Verurteilung/en und / oder finanzbehördlicher Strafe/n

    Herunterladen 347,76 KB).

Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens:

  • Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss (BH/E-17)

    für natürliche Personen wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Konkurses

    Herunterladen 293,13 KB).

Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994:

Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994:

Formulare, und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise benötigen, wenn Sie bereits eine Gewerbeberechtigung besitzen und an dieser Abänderungen notwendig sind:

Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte:

Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer:

Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer:

Standortverlegung eines Gewerbes:

Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte:

  • Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (BH/E-20)

    Anzeige über Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte

    Herunterladen 313,92 KB).

Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte:

Zurücklegung Gewerbeberechtigung:

Abfrage von Gewerbeauszügen, Gewerbelizenzen und Versicherungsvermittlerregisterauszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - GISA:

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bezirkshauptmannschaft Ried • Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
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