Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 im Überblick
Genehmigungspflichten:
| Österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige | Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten) | |
| "Grüner" Grundverkehr (Land- und forst-wirtschaftliche Grundstücke) |
"Grauer" Grundverkehr (Baugrundstücke) | alle Grundstücke |
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Eigentumserwerbe |
Rechtserwerbe zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in Vorbehaltsgebieten |
alle Rechtserwerbe |
| Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 lit. a-d): | Ausnahmen (§ 7 Abs. 2): | Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3): |
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(Nur erfasst: zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden)
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft

