Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

Zurück zum Beginn der Seite

Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Zurück zum Beginn der Seite

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 im Überblick


Genehmigungspflichten:

Österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten)
"Grüner" Grundverkehr
(Land- und forst-wirtschaftliche Grundstücke)
"Grauer" Grundverkehr (Baugrundstücke) alle Grundstücke

Eigentumserwerbe

Rechtserwerbe zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in Vorbehaltsgebieten

alle Rechtserwerbe
(§ 1 Abs. 2)

Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 lit. a-d):   Ausnahmen (§ 7 Abs. 2): Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3):  
  • Freigebiet
  • Miteigentumsberechtigte (soferne keine Realteilung)
  • eheliche Gütergemeinschaft / Miteigentum
  • Gesamtbetriebsübergabe an nahe Angehörige 
  • Widmung Zweitwohnungsgebiet
  • Erwerb von nahen Angehörigen, (bei Eigentumserwerben nur, wenn bereits 10 Jahre im Familieneigentum)
  • bestehende Freizeitwohnsitznutzung (seit zumindest 5 Jahren)
 
  • nicht verbücherte
    Wohnungsmieten 
    (die nicht der Freizeit-
    wohnsitzbegründung in einem Vorbehaltsgebiet dienen)
  • Geschäftsraummieten uä. im Bauland
  • landwirtschaftliche Pacht bis 1 ha 

(Nur erfasst: zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden)

 

Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at