Abwasserentsorgung

Allgemeines zum Thema Abwasserbeseitigung und weiterführende Links zu den maßgeblichen Verfahrensarten.

Die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer, die Versickerung und die Errichtung der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Auch die Ableitung von unverschmutzten Oberflächenwässern (Dachwässern) in ein Gewässer ist, sofern Anlagen dabei errichtet werden, bewilligungspflichtig.

 

Versickerung von Niederschlagswässern

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht müssen Niederschlagswässer aus befestigten Flächen, sofern sie nicht oder nur geringfügig verunreinigt sind (z.B. von Dachflächen), dem natürlichen ober- und unterirdischem Abflussgeschehen überlassen werden (Versickerung). Sofern eine Einwirkung auf die Beschaffenheit dieser Wässer nicht erfolgt, kann dies ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgen.
 

Bei der Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Straßen und Parkplätzen ab einem gewissen Belastungsgrad geht man von einer Einwirkung auf deren Beschaffenheit - also von einer Verunreinigung - aus. Die Niederschlagswässer dürfen in diesen Fällen erst nach entsprechender Vorreinigung versickert werden. Eine solche Vorreinigung stellen z.B. Sickermulden mit einer Humusschicht dar. Für die Errichtung solcher Anlagen ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: