Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG 2010

Interoperable Geodaten und Erhöhung der  grenzüberschreitende

Der Oö. Landtag hat am 7. Oktober 2010 mit Beschluss des Landesgesetzes über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur  Bestimmungen zur Gestaltung einer europäischen Deodateninfrastruktur auf Grundlage der INSPIRE-Richtlinie festgelegt. Die Geodaten sind damit interoperabel und es erhöht sich die grenzüberschreitende Nutzbarkeit.

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Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft  (INSPIRE) (Directive establishing an Infrastructure for Spatial Information in the European Community, im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie, ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Die INSPIRE-Richtlinie zielt darauf ab, wesentliche Grundlagen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur zu schaffen. Dem sechsten Umweltaktionsprogramm zufolge (Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 242 vom 10.9.2002, S. 1) ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Dabei bestehen jedoch einige Probleme hinsichtlich der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten.

 

Da diese Probleme zahlreiche Bereiche der Politik und nahezu alle Verwaltungsebenen betreffen, soll in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur für die gemeinsame Nutzung von Geodaten errichtet werden. Die in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie angeführten Geodaten-Themen, die viele Politikbereiche berühren, verdeutlichen, dass diesem Rechtsakt, der insbesondere auf Art. 175 Abs. 1 EGV (Umwelt, Art. 192 AEUV neu) gestützt ist, ein weit reichendes und querschnittorientiertes Verständnis von Umweltpolitik zugrunde liegt.

 

Die INSPIRE-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung nationaler, den Vorgaben der Richtlinie entsprechender Geodateninfrastrukturen; sie verlangt jedoch nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten, sondern bezieht sich auf bereits vorhandene oder hinkünftige Geodaten. So wie die INSPIRE-Richtlinie selbst soll der vorliegende Gesetzentwurf nur den Rahmen für die Entwicklung der umweltbezogenen, öffentlichen Geodateninfrastruktur bilden. Auf diese Weise wird in Anbetracht der spezifischen, vielfach historisch gewachsenen oder bewährten Gegebenheiten den jeweiligen Stellen, die Geodaten herstellen, darüber verfügen oder anbieten, ausreichende Flexibilität geboten. Die Länder verfügen mit dem Geodatenportal "geoland.at" bereits über eine umfangreiche, öffentlich zugängliche Geodatensammlung. Unter "geoland.at" wird ein zentraler Zugang zu Metadaten, Karten(diensten) und Ansprechpartnern aus allen Bundesländern geboten. Dieses gemeinsame Länderportal soll für den gemeinschafts¬rechtlich erforderlichen Ausbau der Geodateninfrastruktur weiterentwickelt werden.

 

Im Wesentlichen sollen durch die INSPIRE-Richtlinie die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten derart gestaltet werden, dass die Geodaten interoperabel sind und sich dadurch deren, auch grenzüberschreitende Nutzbarkeit erhöht. Insofern sind zur Feststellung und Nutzungseignung der Geodaten auch Metadaten und Netzdienste für die Nutzung der Geodaten durch die Allgemeinheit und die Verwaltung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu erzeugen oder zu adaptieren. Adressaten der INSPIRE-Richtlinie sind vor allem öffentliche Geodatenstellen, die über umweltrelevante Geodatensätze in elektronischer Form verfügen. Die INSPIRE-Richtlinie soll jedoch auch für Geodaten Dritter gelten, denen ermöglicht wird, diese als Beitrag zur nationalen Geodateninfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

 

Die INSPIRE-Richtlinie legt Inhalt und Funktion der Metadaten, Geodatensätze, Geodatendienste und Netzdienste nicht im Einzelnen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details erfolgt schrittweise mittels Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission. Dabei werden die Geodaten-Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades unterschiedlich behandelt. Die Durchführungsbestimmungen werden von der Europäischen Kommission im Wege der Komitologie, somit unter Mitwirkung eines aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Euro¬päischen Gemeinschaft zusammengesetzten Ausschusses, nach vorheriger Beteiligung von Experten und der Öffentlichkeit erlassen.

 

Die INSPIRE-Richtlinie ergänzt für den Bereich der Geodaten die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26, im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, im Folgenden: PSI-Richtlinie).

 

Im Wesentlichen enthält dieses Landesgesetz Regelungen über

  • die Verpflichtung öffentlicher Geodatenstellen zur Erstellung und Aktualisierung von Metadaten hinsichtlich vorhandener oder bereitgehaltener Geodatensätze und Geodatendienste;
  • die Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten;
  • die Schaffung und das Betreiben von Netzdiensten;
  • die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Stellen;Koordinierung und Berichtspflichten;
  • Rechtsschutz.

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