Oö. Gemeinden-Liquiditätssicherungsgesetz 2020

Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 zur Liquiditätssicherung der oberösterreichischen Städte und Gemeinden geändert werden

Mit diesem Gesetz wird eine Verordnungsermächtigung zur Anhebung der Kassenkredit-Höchstgrenzen gemäß § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 und gemäß § 58a der Stadtstatute samt Regelungen für die Verwendung und Rückführung der angehobenen Kassenkredite vorgesehen. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Liquiditätssituation der oberösterreichischen Städte und Gemeinden aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise geleistet werden.

Am 9. Juli 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 zur Liquiditätssicherung der oberösterreichischen Städte und Gemeinden geändert werden (Oö. Gemeinden-Liquiditätssicherungsgesetz 2020), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die Coronavirus-Pandemie 2020 hat erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft. Erste Analysen der wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2020 gehen von einer schweren Rezession aus. Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der COVID-19-Krise beinhalten auch Steuerstundungen, die sich neben der zu erwartenden Rezession unterjährig unmittelbar auf die Entwicklung der Vorschüsse der Ertragsanteile der Kommunen auswirken werden. Allein im Juni 2020 zeigen die Vorschüsse der Ertragsanteile im Vergleich zum Juni 2019 eine spürbare Verringerung der Mittel um 33,6 Prozent. Durch die Anhebung der Kassenkredit-Höchstgrenzen wird ein Beitrag zur Stabilisierung der Liquiditätssituation der oberösterreichischen Städte und Gemeinden aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise geleistet, damit die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann.

Mit dem gegenständlichen Gesetz wird eine Verordnungsermächtigung zur Anhebung der Kassenkredit-Höchstgrenzen gemäß § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 und gemäß § 58a der Stadtstatute samt Regelungen für die Verwendung und Rückführung der angehobenen Kassenkredite vorgesehen.

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