Was ist Diskriminierung?

Informationen zu den verschiedenen Formen von Diskriminierung sowie zum Thema Belästigung. Was fällt nicht unter Diskriminierung?

Rote Holzfigur steht außerhalb eines Kreises von anderen Hozfiguren

Quelle: @Андрей Яланский – stock.adobe.com

 

Diskriminierung bedeutet eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung bestimmter Personen und Personengruppen gegenüber anderen aufgrund bestimmter Merkmale (z. B. Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, etc.).

Im Allgemeinen wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Diskriminierung durch Naheverhältnis (Assoziierung) unterschieden.

Auch wenn Führungskräfte oder Unternehmen über eine Diskriminierung Bescheid wissen und nichts dagegen unternehmen, stellt das eine Form von Diskriminierung dar.

 

Um eine unmittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person.
 

Beispiele:

  • Ein Patient wird wegen seines starken fremdländischen Akzents in einem Krankenhaus nicht behandelt (unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft).
  • Gemeindewohnungen werden nicht an homosexuelle Paare vergeben (unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung).

Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen können.

Mittelbare Diskriminierungen sind meist auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen, da sie nicht direkt auf eine Ungleichbehandlung von gewissen Personen oder Gruppen abzielen.

Beispiele:

  • In einem Landesmuseum kommt nur Vollzeitbediensteten ein Anspruch auf Fortbildungen zu. Den Teilzeitbeschäftigten - allesamt Frauen - werden weiterführende Ausbildungen und damit ein schnellerer Aufstieg verwehrt (mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts).
  • Ein öffentliches Bad wird saniert. Dabei werden die rollstuhlgerechten Badehilfen und Umkleidekabinen entfernt, so dass ein Besuch des Bades für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nicht mehr möglich ist (mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung).

 

Eine mittelbare Diskriminierung kann jedoch zulässig sein, wenn die jeweiligen Regelungen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.

Beispiel:

  • Die Abhaltung des Religionsunterrichts kann den Angehörigen der jeweiligen Konfession vorbehalten werden.

Belästigung ist ein Verhalten, das gegenüber einer Person im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe gesetzt wird. Dieses Verhalten ist für die Person unerwünscht, unangebracht und anstößig und geeignet, ihre Würde zu verletzen. Belästigungen schaffen ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld.
 

Beispiel:

  • Eine Mitarbeiterin wird von ihren Kolleginnen und Kollegen wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung verspottet. Es fallen Bemerkungen wie "die braucht einmal einen richtigen Mann, dann vergeht ihr das". Die Betroffene ist verletzt, zieht sich immer mehr zurück und hat kaum mehr soziale Kontakte in der Arbeit.

Unter Diskriminierung fällt auch die Anstiftung oder Aufforderung einer Person zu einer Diskriminierung bzw. das Nicht-Einschreiten von Führungskräften oder Unternehmen, wenn diese von einer Diskriminierung Kenntnis erlangen.
 

Beispiele:

  • Der Geschäftsführer eines vom Land geförderten Unternehmens weist seinen Personalchef an, keine Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, einzustellen.
  • Eine Mitarbeiterin wird von ihren Kolleginnen wegen ihrer Behinderung gehänselt. Der Vorgesetzte, der von den Beleidigungen weiß, unterbindet diese nicht.

Eine besondere Form der Diskriminierung stellt jene durch Naheverhältnis dar. Dabei weist nicht die benachteiligte Person selbst eines der Schutzmerkmale auf, sondern eine mit ihr in Verbindung gebrachte, ihr nahestehende Person.
 

Beispiele:

  • Eine Mitarbeiterin eines Landeskrankenhauses hat einen schwerbehinderten Sohn. Da sie für seine Pflege verantwortlich ist, arbeitet sie Teilzeit. Ihr werden deshalb - im Gegensatz zu den übrigen Bediensteten - Pflegefreistellungen vorgeworfen, sie wird nicht für Fortbildungen vorgeschlagen und bekommt von ihrer Führungskraft zu hören, dass sie "faul" sei. Es liegt eine Diskriminierung und Belästigung vor, auch wenn die Frau aufgrund der Behinderung ihres Sohnes benachteiligt wird.
  • Ein Gemeindebediensteter wird aufgrund der ausländischen Herkunft seiner Lebensgefährtin von anderen Mitarbeitenden beleidigt (Diskriminierung/Belästigung durch Naheverhältnis aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit).

Keine Diskriminierung sind:

  • unterschiedliche Behandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist.

    Beispiel: Eine Tätigkeit in der Landes-Hoheitsverwaltung (z. B. Bezirkshauptmann) setzt die österreichische Staatsbürgerschaft voraus.
     
  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden sollen ("positive Diskriminierung")

    Beispiel: Die Bevorzugung weiblicher Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation, um die ungleiche Geschlechterverteilung in manchen Berufssparten oder der Unternehmenshierarchie aufzuweichen.
     
  • Ungleichbehandlungen aufgrund eines bestimmten Merkmals, das eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt.

    Beispiel: Eine Ausschreibung der Männerberatungsstelle des Landes richtet sich nur an männliche Psychotherapeuten.
     
  • Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind.

    Beispiel: Für gewisse Berufsgruppen (z. B. Berufsfeuerwehr) existiert aus Sicherheitsgründen eine Alters-Höchstgrenze für die Bewerbung oder Berufsausübung.

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