Erstes Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019

Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert werden

Mit diesem Gesetz werden Anpassungen, die durch die Schaffung der Drei-Komponenten-Haushaltsführung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt) erforderlich waren, in der Oö. Gemeindeordnung 1990, im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, im Statut für die Stadt Steyr 1992 und im Statut für die Stadt Wels 1992 sowie das Oö. Gemeindeverbändegesetz umgesetzt.

Am 4. Juli 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert werden (Erstes Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, (im Folgenden: VRV 2015) wurde das bisherige System der kommunalen Haushaltsführung und Buchführung (zuletzt in Form der VRV 1997) durch ein integriertes System mit Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt ersetzt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine klassische doppelte Haushaltsführung ("Doppik"), sondern es wurde ein neues System geschaffen, das auch als "doppelte kommunale Buchführung" bezeichnet wird. Auf Grund dessen müssen die Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: Oö. GemO 1990) sowie das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 (im Folgenden: Stadtstatute) sowie das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert werden. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Änderungen werden im Sinn einer weitgehenden Vereinheitlichung der gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen sowohl in der Oö. GemO 1990 als auch in den Stadtstatuten gleichermaßen umgesetzt, sofern nicht auf Grund der besonderen Stellung der Statutarstädte Sonderregelungen erforderlich sind.

Künftig wird es einen Drei-Komponenten-Haushalt geben, bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzierungshaushalt und dem Vermögenshaushalt. Neben dem Ergebnis- und dem Vermögenshaushalt hat der Finanzierungshaushalt besondere Bedeutung, weil (auch) die bisherige Systematik von den tatsächlichen Geldströmen (Einzahlungen, Auszahlungen) ausgeht. Der Ergebnishaushalt (auf Basis von Erträgen und Aufwendungen) setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen, der Finanzierungshaushalt (auf Basis von Einzahlungen und Auszahlungen) aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Der neue Drei-Komponenten-Haushalt bringt für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss einen neuen Aufbau und neue Inhalte mit sich und weist einen in sich geschlossenen Zusammenhang auf.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Anpassungen der geltenden Bestimmungen an Begriffe, Inhalte und Struktur der VRV 2015, wie etwa Ersatz der Formulierung "Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags" durch die Formulierung "Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit", insbesondere im Zusammenhang mit den Wertgrenzen für Organzuständigkeiten und Genehmigungstatbestände;
  • Einführung eines Nachweises über die Investitionstätigkeit, weil Einzelvorhaben auch weiterhin im Haushalt sichtbar bleiben sollen (die VRV 2015 kennt keinen "außerordentlichen Haushalt" mehr);
  • Einführung eines Vorberichts beim Voranschlag und eines (Lage-)Berichts beim Rechnungsabschluss, welche in Form einer Zusammenfassung der Information der Mandatare sowie der Bürgerinnen und Bürger dienen;
  • Definition des jährlichen Haushaltsausgleichs über das "Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit" (Finanzierungshaushalt, Liquidität), was ua. für Härteausgleichsfondsgemeinden entscheidend ist;
  • Einführung des Ziels eines nachhaltigen Haushaltsgleichgewichts, um jedenfalls die mittelfristige Erhaltung des Vermögens sicherzustellen;
  •  Einführung ergänzender Nachweise im Hinblick auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Haushaltsbeschlüsse;
  • gesetzliche Verankerung und Schaffung eines einheitlichen Begriffs des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, der bisher nur in der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung und in den Stadtstatuten verankert war, unter Berücksichtigung und Einbeziehung des Ergebnishaushalts;
  • gesetzliche Festlegung der vom Gemeinderat zu beschließenden Eröffnungsbilanz, die die Grundlage für die zukünftige finanzielle Vermögens- und Haushaltsführung ist;
  • Anpassungen an die B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 14/2019;
  • formale Anpassungen.

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