Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesumlagegesetz 2008 geändert wird

Entfall der grundsätzlichen Befristung

Foto: Wodicka/Bilderbox Der Oö. Landtag hat am 5. Dezember 2013 mit Beschluss der Änderung des Oö. Landesumlagegesetzes 2008 die grundsätzliche Befristung dieses Gesetzes aufgehoben und den Beitrag der Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz festgelegt.

Weiterführende Informationen

1. Gemäß § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) sind die Länder berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Mit § 21 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/1967, wurde durch eine zeitlich unbefristet in Kraft stehende Verfassungsbestimmung festgelegt, dass die Länder zur Erhebung einer Landesumlage für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erster Satz F-VG 1948 berechtigt sind. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz F-VG 1948).

 

2. Gemäß dem Oö. Landesumlagegesetz 2008, LGBl. Nr. 4/2008, hebt das Land Oberösterreich in den Jahren 2008 bis 2013 eine Landesumlage im Ausmaß von 6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft ein und liegt damit 0,7 Prozentpunkte unter dem Maximalwert der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008).

 

3. Bei den Verhandlungen zum Österreichischen Stabilitätspakt 2011 wurde vereinbart und durch die Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 56/2011, wurde bereits bundesgesetzlich festgelegt, die aktuelle Finanzausgleichsperiode um ein Jahr, sohin bis Ende 2014, zu verlängern. Aus legislativen Vereinfachungsgründen soll nunmehr die grundsätzliche Befristung für die Bestimmungen des Oö. Landesumlagegesetzes 2008 entfallen. Änderungen dieses Landesgesetzes würden aber jedenfalls spätestens dann erfolgen müssen, wenn dies notwendig ist, um nicht in Widerspruch zu den jeweils aktuellen bundesgesetzlichen Vorgaben zu geraten.

 

4. Der Oö. Landtag hat mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz genehmigt. Laut Anlage 1 dieser Vereinbarung fallen auf Preisbasis 2014 für das Land Oberösterreich und die Gemeinden Finanzierungskosten in Höhe von 224.860.520 Euro an. Der Beitrag der Gemeinden soll bis zum Jahr 2043 jährlich 3 Mio. Euro betragen, wodurch sich die Differenz zwischen dem derzeitigen Maximalwert der Landesumlage auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 5 FAG 2008 und der tatsächlichen Landesumlage in Oberösterreich geringfügig verringert. Mit einem effektiven Wert von ca. 7,1 % der Ertragsanteile liegt die Landesumlage aber weiterhin deutlich unter dem finanzausgleichsrechtlich vorgesehenen Maximalwert von 7,6 %; durch die Festlegung des Fixbetrags von 3 Mio. Euro wird der prozentuelle Anteil des genannten Beitrags an der Landesumlage in den kommenden Jahren überdies kontinuierlich geringer werden.