Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012)

Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten und Umsetzung von Verwaltungsvereinfachungen für den Tourismus in Oberösterreich

 

Vom Oö. Landtag wurde am 8. November 2012 die Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012 beschlossen. Damit wird eine Vereinfachung der Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen und Bildung von gemeindeübergreifenden Tourismusverbänden, Weiterbestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers, Beseitigung der Staffelung der Höchstbeträge für die Tourismusabgabe und generelle Befreiung von der Abgabenpflicht für Personen bis zum 15. Lebensjahr festgelegt.

 

Weiterführende Informationen

Im Kursbuch Tourismus Oberösterreich 2011 bis 2016 werden die tourismuspolitischen Strategien und Zielsetzungen des Landes Oberösterreich festgelegt. Ein Aspekt ist auch die Vereinfachung der Verfahren und der Entscheidungsabläufe bei den Tourismusverbänden.


Durch das vorliegende Landesgesetz soll eine Novellierung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 und des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 erfolgen.

 

Als wesentliche Änderungen sind anzuführen:

 

Im Oö. Tourismus-Gesetz 1990:

  • Vereinfachung der Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen;
  • Vereinfachung der Bildung von gemeindeübergreifenden Tourismusverbänden;
  • Wegfall der Tourismuskommission samt Verlagerung ihrer Kompetenzen auf die Vollversammlung bzw. den Vorstand des Tourismusverbands; damit zusammenhängend auch Neuregelung der Zusammensetzung und der Wahl des Vorstands;
  • weitere Vereinfachungen, etwa in Bezug auf die Weiterbestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers einer Tourismusorganisation, die Geschäftsordnung der Tourismusverbände und die Tourismusaufsicht, wobei auch eine "Kreditbremse" für Tourismusverbände vorgesehen ist.


Im Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991:

  • Beseitigung der Staffelung der Höchstbeträge für die Tourismusabgabe nach Ortsklassen zu Gunsten einer einheitlichen Obergrenze für alle Tourismusgemeinden;
  • damit Vermeidung von Unterschiedlichkeiten bei der Höhe der Abgabe innerhalb eines Verbandsgebietes;
  • generelle Befreiung von der Abgabenpflicht für Personen bis zum 15. Lebensjahr; damit Entlastung für Familien;Beseitigung der im Bereich der Seminare bestehenden Ausnahme für Angebote der Allgemeinbildung im Sinn einer Gleichstellung.