Oö. Auszeichnungsänderungsgesetz

Aberkennungsmöglichkeit von Auszeichnungen und Einführung von Kurztitel

 

Am 14. Juni 2012 wurde vom Oö. Landtag mit Beschluss des Oö. Auszeichnungsänderungsgesetzes  im Wesentlichen zur Beseitigung des Mangels an sprachlicher Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau und zur Einfügung einer jeweiligen Aberkennungsmöglichkeit festgelegt. Darüber hinaus sollen auch neue gesetzliche Kurztitel ("Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz", "Oö. Ehrenzeichengesetz") eingeführt werden.

Weiterführende Informationen

In Oberösterreich existieren diverse Ehrenzeichen und Medaillen, welche auf Grund besonderer Leistungen, langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeiten bzw. Verdienste um das Land Oberösterreich von der Landesregierung verliehen werden. Als rechtliche Grundlagen dafür gelten

  • das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, 
  • das Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl. Nr. 18 und
  • das Gesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz), LGBl. Nr. 74.


Die zitierten Landesgesetze enthalten jedoch teilweise weder gendergerechte Formulierungen nach den dafür vorgesehenen Leitlinien für die Erarbeitung von Normen des Oö. Landtags noch Tatbestandsregelungen zur Aberkennung einer derartigen Auszeichnung des Landes. Das vorliegende Gesetz dient dementsprechend im Wesentlichen zur Beseitigung des Mangels an sprachlicher Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau und zur Einfügung einer jeweiligen Aberkennungsmöglichkeit. Darüber hinaus sollen auch neue gesetzliche Kurztitel ("Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz", "Oö. Ehrenzeichengesetz") eingeführt werden.


Auf Grund des systematischen Zusammenhangs der Problematik der Aberkennungsmöglichkeit hinsichtlich Gemeinde-Ehrenbürgerschaften und sonstiger von den Gemeinden verliehener Ehrungen werden schließlich auch in der Oö. Gemeindeordnung 1990 und in den Statuten für die Landeshauptstadt Linz und für die Städte Wels und Steyr Regelungen eingefügt, welche auch nach dem Ableben der geehrten Person eine formelle Aberkennung durch die Gemeinde zulassen. Ermöglicht wird eine solche posthume Aberkennung dadurch, dass den Ehrungen über die bisherige ausschließliche Wirkung als höchstpersönliches Recht künftig auch die Wirkung zukommt, dass sich die auszeichnende Institution mit der verdienten Person auch über deren Tod hinaus rühmen kann. Es handelt sich dabei um ein spezielles Sonderrecht, mit dem auch die Pflicht einhergeht, sich etwa die Behauptung "XY wird heute noch als Ehrenbürger von der Gemeinde Z in Ehren gehalten." gefallen zu lassen. Durch die Aberkennung kann dem entgegen getreten werden und damit wird durch diese Neuregelung dem aktuell diskutierten politischen Bedürfnis nach offizieller Distanzierung von bestimmten Ehrenbürgerschaftsverleihungen in der Vergangenheit Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang werden auch die Formulierungen geschärft, mit denen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es sich bei allen Auszeichnungen grundsätzlich um höchstpersönliche Rechte handelt, mit denen keine weiteren Sonderrechte oder auch Sonderpflichten verbunden sind.


In allen hier vorliegenden Landesgesetzen werden überdies die Strafbestimmungen in der Weise harmonisiert, dass jeweils 

  • das unbefugte Tragen, 
  • das unbefugte Bezeichnen als Trägerin bzw. Träger (besser als "Besitzerin bzw. Besitzer"), 
  • das Überlassen an Unbefugte zum Tragen,

gleichermaßen unter Strafe gestellt wird. Die derzeit bestehenden Unterschiede im Strafausmaß scheinen allerdings durchaus berechtigt (220 Euro bei den konkreten Leistungsauszeichnungen und den Ehrungen durch die Gemeinden und die Städte mit eigenem Statut, 360 Euro bei den wohl höherwertigen Ehrenzeichen des Landes) und werden beibehalten.


Die bisher nur im Oö. Ehrenzeichengesetz verankerte Strafbarkeit der Verwendung des Ehrenzeichens in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise soll hingegen bewusst auf dieses Gesetz beschränkt bleiben. Schließlich enthält nur das Oö. Ehrenzeichengesetz ausdrückliche Festlegungen, wie die Ehrenzeichen zu tragen sind. Bei den konkreten Leistungsauszeichnungen scheint die Gefahr eines herabwürdigenden Tragens ohnehin weniger gegeben zu sein und bei den Gemeindeehrungen kommt als Sanktion für ein herabwürdigendes Tragen immer noch - genauso wie auch bei den Ehrenzeichen des Landes - eine Aberkennung der Ehrung als solcher in Betracht.