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Chippflicht für Hunde seit 1. Juli 2008

Seit 1. Juli 2008 besteht in Österreich eine allgemeine Chippflicht für Hunde. Hier erfahren Sie, wie und von wem der Chip eingefplanzt wird und mit welchen Daten die Information des Chips verknüpft wird

Das Bundes-Tierschutzgesetz (§ 24a) sieht eine elektronische Kennzeichnungspflicht für alle Hunde vor.

Die Kennzeichnung erfolgt mit einem (reiskorngroßen) Mikrochip, der dem Hund vom Tierarzt mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird.


Anschließend muss die im Chip gespeicherte Nummer gemeinsam mit den Daten des Halters und des Hundes in eine Datenbank eingegeben werden (= Meldung und Registrierung). Der Hund kann dann mittels eines Lesegerätes eindeutig identifiziert und mittels Abfrage in der Datenbank dem Halter zugeordnet werden.


Hunde, die nach dem 30. Juni 2008 geboren wurden, müssen spätestens bis zum dritten Lebensmonat oder aber vor der ersten Weitergabe gechippt und in eine Datenbank eingetragen werden. Bis zu diesem Tag geborene Hunde müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 elektronisch gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.


Das Einsetzen des Chips wird ausschließlich  von den freiberuflich tätigen Tierärzten durchgeführt.


Die Meldung und Registrierung muss innerhalb eines Monates nach der Kennzeichnung erfolgen.

 

Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal in eine behördliche Datenbank, welche im Laufe des Jahres 2009 eingerichtet wird:

  • vom Halter selbst oder
  • nach Meldung der Daten durch die Bezirkshauptmannschaft oder
  • im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt, oder
  • durch eine sonstige Meldestelle.

Zur Zeit besteht nur die Möglichkeit, die Registrierung über die sonstigen Meldestellen oder über die Tierärzte, die sich auch der sonstigen Meldestellen bedienen, vorzunehmen.

 

Die sonstigen Meldestellen leiten die Meldungen an die behördliche Datenbank weiter, sobald diese eingerichtet wird.

 

Alternativ kann die Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgen, wobei sie dann ebenfalls in die behördliche Datenbank übertragen wird.

 

Jede Änderung der eingegebenen Daten ist vom Halter oder Eigentümer in der Datenbank zu veranlassen. Die Kennzeichnung mit Hundemarken bleibt weiterhin aufrecht; an einer Neuregelung wird vom Amt der Oö. Landesregierung gearbeitet.

 

Die für den Hundehalter einfachste Form der Einhaltung der Chippflicht ist die Kontaktaufnahme mit dem Tierarzt/der Tierärztin, der /die sowohl die Chip-Kennzeichnung, die Ausstellung eines Heimtierausweises, diverse Impfungen sowie die Registrierung in der Datenbank vornimmt.

 

Zu den Meldestellen

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