Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Kärntnerstraße 16 • 4020 Linz
Telefon (+43 732) 694 14-0 • Fax (+43 732) 694 14-266 399
E-Mail bh-ll.post@ooe.gv.at • www.bh-linz-land.gv.at

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Giftbezug

Für den Erwerb von Giften gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 ist eine Berechtigung erforderlich.

Für Betriebe, selbstständige berufsmäßige Verwender und private Anwender stellt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen folgende Berechtigungen aus:

  • Giftbezugsbescheinigung für Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender ermächtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
  • Giftbezugsschein für private Anwender ermächtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte (3 Monate Gültigkeitsdauer)

Voraussetzungen für die Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung

  • Die Gifte werden zur Erfüllung der Aufgaben benötigt.
  • im Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, muss je eine dauernd beschäftigte Person verfügbar sein, die
    • fachlich qualifiziert ist (zB durch eine schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Giftverordnung 2000) oder einen Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4 Giftverordnung 2000) oder ein entsprechendes Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8 Giftverordnung 2000) und
    • über die erforderlichen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt (zB durch die Absolvierung eines Kurses gem. § 5 Giftverordnung 2000 oder einer entsprechenden Ausbildung (Arzt oder Notfallhelfer).
  • Hinweis: Die fachliche Qualifikation und die Erste-Hilfe-Kenntnisse können von einer einzelnen oder von 2 verschiedenen Personen erbracht werden)

Voraussetzungen für die Erteilung eines Giftbezugsscheines

  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
    • hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist eigenberechtigt
    • ist sachkundig und verlässlich
    • hat die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
  • Im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren dürfen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfassten Gifte bestehen.

Gebühren für die Giftbezugsbescheinigung

  • Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe von 2,30 Euro

Gebühren für den Giftbezugsschein

  • Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe von 3,20 Euro
     

Formulare

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten wird eine Terminvereinbarung empfohlen!

Kundenzeiten für das Referat Soziales (Sozialhilfe, Chancengleichheit und Zentrum für Betreuung und Pflege) mit Standort Landesdienstleistungszentrum:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Nutzen Sie auch unser umfangreiches Online-Angebot!



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