Datenschutzmitteilung für den Oö. Heizkostenzuschuss

Informationen über den Datenschutz der Förderung "Heizkostenzuschuss".

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten

Das Amt der Oö. Landesregierung ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Datenschutzbeauftragte ist die

KPMG Security Services GmbH
Adresse: Kudlichstraße 41, 4020 Linz
E-Mail: DSBA-LandOOE@kpmg.at
Telefon: +(43) 732 6938 2610

2. Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Verarbeitung der von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Beantragung und Abwicklung des Oö. Heizkostenzuschuss 2024.

Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage des § 67 Abs 8a Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998 sowie der Fördervereinbarung mit den Antragsstellenden. Die Abfrage der Einkommensdaten in der Transparenzdatenbank erfolgt auf Grundlage des § 3a Abs. 1 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes. Die Abfrage im Zentralen Melderegister erfolgt auf Grundlage des § 3a Abs 2 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes.

Empfänger der Daten

Empfängerinnen bzw. Empfänger der personenbezogenen Daten sind im Rahmen ihrer Auftragsverarbeitertätigkeit:

  • die oberösterreichischen Gemeinden (Kontaktdaten finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/38526.htm)

4. Abwicklung des Oö. Heizkostenzuschuss 2024

Die Entscheidungsfindung über die Auszahlung des Oö. Heizkostenzuschuss 2024 erfolgt grundsätzlich automatisiert. Bei klärungsbedürftigen Datensätzen erfolgt eine manuelle Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur durch die abwickelnden Stellen. Auf Basis der Antragsdaten erfolgt eine Abfrage der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und allfälliger Haushaltsangehörigen im Zentralen Melderegister und in der Transparenzdatenbank. Aufgrund der Abfrageergebnisse wird automatisch überprüft, ob die in der Richtlinie des Landes Oberösterreich für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses im Jahr 2024 ("Oö. Heizkostenzuschuss 2024") genannten Kriterien erfüllt sind (automatisierte Entscheidungsfindung Art. 22 DSGVO).

5. Speicherdauer

Die Aufbewahrungsdauer der einzelnen Datenverarbeitungen ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften. Die oö. Landesverwaltung hat gemäß § 3 Oö. Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

6. Rechte der betroffenen Personen (Art 15 ff DSGVO)

Nach den Art. 15 ff DSGVO besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie in bestimmten Fällen auf Datenübertragbarkeit. Für allfällige datenschutzrechtliche Beschwerden ist die Österreichische Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, 1030 Wien) zuständig. Die von der Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch nicht zielführend ist, wenn die Datenverarbeitung aus zwingenden schutzwürdigen Gründen erforderlich ist.