Oö. Katastrophenschutzgesetz 2007

Der Oö. Landtag hat am 8. März 2007 ein neues modernes Oö. Katastrophenschutzgesetz und eine Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes beschlossen. Aus den Erfahrungen bei Einsätzen und Großkatastrophen wurden zeitgemäße Bestimmungen zur Stärkung der Helfer geschaffen. Die Entschädigungsregelung bei länger andauernde Einsätze unterstützen ebenfalls das Ehrenamt.

Das Landesgesetz über den Katastrophenhilfsdienst trat 1955 in Kraft, ist daher bereits über 50 Jahre alt und wurde in diesem Zeitraum erst einmal, novelliert.

Andererseits ist durch den Fortschritt in allen Lebensbereichen eine Entwicklung eingetreten, die natürlich auch beim Katastrophenschutz nicht spurlos vorbeigehen kann. Es gilt daher, auf die Herausforderungen unserer Zeit, die Komplexität und Vielfältigkeit von Bedrohungsszenarien, neue wissenschaftliche, technische und praktische Erkenntnisse und neue Organisationsstrukturen und Organisationsabläufe auch im rechtlichen Bereich des Katastrophenschutzes entsprechend zu reagieren.

Zudem wurde in den letzten Jahren, insbesondere auch beim Hochwasser 2002, die eine oder andere Schwachstelle evident: Unter anderem wurde bemängelt, dass die Behördenzuständigkeiten im Gesetz nicht klar und namentlich festgelegt sind, keine Begriffsbestimmungen, keine Bestimmungen hinsichtlich der Einsatzleitung, der "Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich", der Katastrophenschutzübungen, der Katastrophenschutzpläne, der erforderlichen Zwangsrechte, der Selbstschutzmaßnahmen, der Aus- und Fortbildung sowie der Warnung und Alarmierung vorhanden sind.

Der Gesetzentwurf ist daher von der Intention getragen, das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz aus dem Jahr 1955 grundlegend zu überarbeiten und auf einen modernen, zeitgemäßen Standard - insbesondere auch was die Strukturierung, Systematik und Formulierung des Landesgesetzes betrifft - zu bringen, ohne Bewährtes über Bord zu werfen oder sinnvolle, gewachsene Strukturen zu zerschlagen.

Gleichzeitig erfolgt die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen. Insbesondere werden die bisher noch nicht im Katastrophenhilfsdienst-Gesetz umgesetzten Regelungen der Seveso II-Richtlinie bezüglich der Dominoeffekte und die ergänzenden Anforderungen der Änderungsrichtlinie landesgesetzlich umgesetzt.

 

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