Pflegegeld
Was ist das?
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).
Voraussetzungen
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 60 Stunden
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes wird - je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen festgelegt.
Das Bundespflegegeld beträgt ab 1.1.2011 (keine Erhöhung 2012):
| Stufe 1 | über 60 Stunden | 154,20 Euro |
| Stufe 2 | über 85 Stunden | 284,30 Euro |
| Stufe 3 | über 120 Stunden | 442,90 Euro |
| Stufe 4 | über 160 Stunden | 664,30 Euro |
| Stufe 5 | über 180 Stunden | 902,30 Euro |
| Stufe 6 | über 180 Stunden und Tag und Nacht Betreuung nötig | 1.260,00 Euro |
| Stufe 7 | über 180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen möglich | 1.655,80 Euro |
Ab wann gebührt Pflegegeld?
Das Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten, der der Antragstellung folgt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, maximal bis zum Todestag.Bei einem Spitalsaufenthalt ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag des Aufenthaltes.
Kindern gebührt Pflegegeld rückwirkend ab Geburt, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung vom Pflegegeld ab der Geburt gegeben waren und der Antrag im ersten Lebensjahr gestellt wurde.
Wie komme ich dazu?
Für die Gewährung des Pflegegeldes ist jener Entscheidungsträger zuständig, der auch die Pension oder Rente auszahlt:
- bei Bezug einer Pension aus der Sozialversicherung die Pensionsversicherungsanstalten,
- bei Bezug einer Vollrente aus der Unfallversicherung die Unfallversicherungsanstalten,
- bei Bezug eines Beamtenruhegenusses das Bundespensionsamt,
- bei Bezug einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
- für Berufstätige, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausmann/Hausfrau oder Kind) sowie Bezieher/innen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Pensionsversicherungsanstalt PVA zuständig.
Im Streitfall kann das Pflegegeld beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Soziales

