Vermeidung und Verringerung von Luftverunreinigungen

Ziel dieser Förderung ist die Forcierung von Maßnahmen zur freiwilligen Vermeidung bzw. Verringerungen von Luftverunreinigungen.

Wer wird gefördert?

Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere

  • Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe

Hinweis: Nicht gefördert werden, gemäß Artikel 1 AGVO, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und Unternehmen in Schwierigkeiten.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Luftreinhaltungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen in gewerblich genutzten Gebäuden zur

  • Vermeidung von luftverunreinigenden Stoffen (Primärmaßnahmen)
  • größtmöglichen Verringerung von luftverunreinigenden Stoffen (Sekundärmaßnahmen)
  • Reduktion von Staubemissionen gewerblicher und industrieller Anlagen, insbesondere von PM10
  • Fassung und Behandlung von diffusen Staubemissionen, falls noch keine entsprechende Luftbehandlungsanlage besteht
  • Verbesserung von Filteranlagen bei Biomasseanlagen
  • Ausstattung und Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduktion der Partikelemission bei Baumaschinen, -geräten und Sonderfahrzeugen gemäß der VERT-Filterliste des Schweizer Bundesamtes für Umwelt BAFU, welche ausschließlich in Oberösterreich eingesetzt werden 

Wie wird gefördert?

Bis 30 Prozent und allfällige Zuschläge der von der Kommunalkredit Public Consulting gewährten Bundesförderung.

Für Investitionsmaßnahmen in einem Luftgütesanierungs-/-belastungsgebiet (Großraum Linz und Teile von Wels-Süd) kann ein Zuschlag von 3 Prozent und für Maßnahmen zur Reduktion von Stickoxiden (NOx) ein Zuschlag von 5 Prozent gewährt werden.

Die Förderung ist pro Einzelfall mit maximal 100.000 Euro limitiert. 

Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewähren. Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umwelt-förderung in Oberösterreich idgF, Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.

Technische Kriterien

Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln. 

Beurteilung

Die MitarbeiterInnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes-regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich
  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023
  • KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission

Laufzeit

1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: