- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
Hinweis: Nicht gefördert werden, gemäß Artikel 1 AGVO, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und Unternehmen in Schwierigkeiten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Luftreinhaltungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen in gewerblich genutzten Gebäuden zur
- Vermeidung von luftverunreinigenden Stoffen (Primärmaßnahmen)
- größtmöglichen Verringerung von luftverunreinigenden Stoffen (Sekundärmaßnahmen)
- Reduktion von Staubemissionen gewerblicher und industrieller Anlagen, insbesondere von Feinstaub (PM10)
- Fassung und Behandlung von diffusen Staubemissionen, falls noch keine entsprechende Luftbehandlungsanlage besteht
- Verbesserung von Filteranlagen bei Biomasseanlagen
- Ausstattung und Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduktion der Partikelemission bei Baumaschinen, -geräten und Sonderfahrzeugen gemäß der VERT-Filterliste des Schweizer Bundesamtes für Umwelt (BAFU), welche ausschließlich in Oberösterreich eingesetzt werden.
Wie wird gefördert?
Bis 30 Prozent und allfällige Zuschläge der von der Kommunalkredit Public Consulting anerkannten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal sieben Prozent der vom Bund anerkannten Investitionskosten.
Für Investitionsmaßnahmen in einem Luftgütesanierungs- bzw. -belastungsgebiet (Großraum Linz und Teile von Wels Süd) kann eine Zuschlag von 3 Prozent und für Maßnahmen zur Reduktion von Stickoxiden (NOx) ein Zuschlag von 5 Prozent gewährt werden.
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Förderung ist mit maximal 15 Prozent der vom Bund anerkannten Investitionskosten begrenzt und pro Einzelfall mit maximal 200.000 Euro limitiert.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewähren. Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien:
-
Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, jeweils in der geltenden Fassung.
Technische Kriterien:
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ
- Projektbeschreibung
- Kostenaufstellung
- Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen.
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Kopie der Rechnungszusammenstellung für die Bundesförderung
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung mit dem Ersuchen um Unterzeichnung übermittelt.
Auszahlung
Nach Erhalt der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Laufzeit
1. April 2016 bis 31. Dezember 2019 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.