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Ausbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngermittel

Ausbringungsverbot während der Wintermonate zum Schutz unseres Grundwassers

Während der Wintermonate können Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. In dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Düngemittel (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser ausgewaschen wird. Besonders hoch ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Gülleausbringungen auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden.

Aus diesem Grund dürfen während der Vegetationsruhe im Winter keine stickstoffhaltigen Düngemittel ausgebracht werden. Auf Grundlage der EU-Nitratrichtlinie wurde in Österreich das Nitrat-Aktionsprogramm 2018 erlassen, welches konkrete Düngeverbote und Verbotszeiträume festlegt.

Demnach gibt es im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar Einschränkungen bei der Ausbringung von Düngermittel:

Fläche Art von Düngermittel Zeitraum*
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerflächen sind und auf denen bis 15.10 keine Folgefrucht angebaut worden ist stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm 15. Oktober bis 15. Februar
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerflächen sind und auf denen bis 15.10 eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm 15. November bis 15. Februar
Dauergrünland und Ackerfutterflächen stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm 30. November bis 15. Februar
gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost 30. November bis 15. Februar

* Bei frühanzubauenden Kulturen, Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.

Auf wassergesättigtem, überschwemmtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden besteht ein generelles Ausbringungsverbot.

Weiterführende Informationen

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