Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - King of the Lake am 16.09.2023 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2022 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- BHVBWA-2018-384274-30-Kro- Gmd. Oberwang, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 Neugestaltung d. Wasserversorgungsanlage_ .
- Gemeinde Attersee a.A. , Huber Wolfgang, Huber Katrin, wasserr. Bewilligung für die Verrohrung eines Grabens, vom 02.05.2024, BHVBWA2022-680824 .
- Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, Huemer Transporte GmbH, Errichtung und Betrieb eines Büros, eines Lagers, eines KFZ-Abstellplatzes und einer Werkstatt, 29.04.2024, BHVBBA-2024-46609 .
- BHVBWA2024-58165 Kundmachung Bewilligung_Ampflwang im Hausruckwald Err. einer Schmutzwasserkanalisation für 14 Bauparzellen .
- BHVBWA-2024130391 Kundmachung Bewilligung_Seewalchen am Attersee am 02.05.2024 Ausbaggerung Standbad-Sprungturm .
- BHVBWA-2023-274260 Kundmachung_Bewilligung_Attersee_am_Attersee am 02.05.2024 Entnahme v. Schwemmgut .
- 2023-426006_Kundmachung_Bewilligung_Attersee_am_Attersee am 02.05.2024 Seeeintiefungen i. F. von Ausbaggerungen i. d. Hafenanlage .
- Gemeinde Ungenach, Wassergenossenschaft Oberleim-Glück, Wasserentnahme aus einem Brunnen zur Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser, 30.04.2024, BHVBWA-2024-96109 .
- BHVBWA-2024-26622 Kundmachung_Bewilligung_Unterach_am_Attersee am 18.04.2024 Errichtung e. Stahltreppe .
- BHVBWA-2023-192095 Kundmachung_Bewilligung_Schörfling_am_Attersee am 18.04.2024 Erw. Steganalge u. e. Anlegepiloten .
- Marktgemeinde Schörfling am Attersee, Johannes Gebetsroither, Errichtung und Betrieb eines Verkaufsstandes für Getränke, 29.04.2024, BHVBBA-2024-14248 .
- Gemeinde Steinbach am Attersee, Thomas Osterer, Errichtung und Betrieb eines Imbiss-Anhängers, 29.04.2024, BHVBBA-2024-106704 .
- Marktgemeinde Lenzing, Lenzing Aktiengesellschaft, Nutzung durch Fremdfirmen & Erweiterung Werkstättenbereich im Werkstättengebäude B11, 22.04.2024, BHVBBA-2024-115544 .
- Gemeinde Redlham, Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH, Errichtung und Betrieb von Infrastruktur Stromtankstellen, 22.04.2024, BHVBBA-2024-22730 .
- Marktgemeinde Lenzing, Lenzing Aktiengesellschaft, Umbau und Nutzungsänderung des Gebäudes B27 für einen Waschplatz sowie Neuerrichtung einer Zelthalle, 22.04.2024, BHVBBA-2024-93768 .
- Marktgemeinde St. Georgen i.A., Mc Donald`s Liegenschaftverwaltung Gesellschaft m.b.H., Errichtung und Betrieb eines Mc Donald`s Restaurants mit Terrasse, Drive-In und Parkplatz, 14.05.2024, BHVBBA-2024-26423 .
- BHVBWA-2022-760497-EHM RAG Austria AG,am 09.04.2024, Kundmachung_Überprüfung_Gmd.AtzbachTieferlegung u. Sanierung d. Erdgasleitung .
- BHVBWA-271953 Ballmann Beteilig. + Betriebs GMBH, Magnus Handels GMBH_Bewilligung_Seewalchen_am_Attersee am 04.04.2024 Steg samt Stiege i. d. A .
- Marktgemeinde Frankenmarkt, Starzinger GmbH & Co KG, Erneuerung und Erweiterung des best. Saftraumes, Aufstellung eines 2. Zuckersilos, teilweise Erneuerung und Verlegung der bestehenden Glasabfülllinie, BHVBBA-2023-409089/24-SZ .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.