Biogene Einzelfeuerungsanlagen größer/gleich 100 kW Nennwärmeleistung und Mikronetze

Die Förderung soll innovative Technologien zur Nutzung von Biomasse am Wärmemarkt stärken und dadurch sowohl zur Reduktion der CO2-Emissionen, aber auch zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dieser Technologien beitragen.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

  
Hinweis:

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr im Nicht-Wohnbereich und
  • innerbetriebliche Mikronetze zur zentralen Wärmeversorgung eines oder mehrerer betriebseigener Gebäude.

Nicht gefördert werden:

  • Anlagen mit händischer Beschickung
  • Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mailsport.post@ooe.gv.at).

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

 

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.

Neu-Anlagen - Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 10 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

 

1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.

Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 20 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

 

1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.


Hinweis: Die Förderstelle ist verpflichtet, gewährte Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro nach Art. 9 lit. 1 c) i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf einer Beihilfe-Website der EU-Kommission zu veröffentlichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baube­ginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, gestellt hat; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend (ausgenommen Maßnahmen gemäß Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberöster­reich § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j) betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillge­legt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen.
  • Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
  • Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren
  • Bei Einsatz der Brennwert-Technologie muss ein Pufferspeicher installiert werden.
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Aus­zahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervor­schlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes­regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: