Erhaltung und Entwicklung von Almflächen

(Staatliche Beihilfe)
Unterstützt wird die Planung, Wiederherstellung, Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaftsflächen im Almbereich.

Hinweis: Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Antragstellung vor Beginn der Maßnahmenumsetzung erfolgt ist!

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Alm im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben.

Wie wird gefördert?

Planung, Wiederherstellung, Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaftsflächen im Almbereich  60 %

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Alm ist im Almbuch gemäß Alm- und Kulturflächenschutzgesetz verzeichnet oder es liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Almkataster vor.
  • Die Alm ist mit Weidevieh bestoßen oder soll gemäß einem nachvollziehbaren Betriebskonzept wieder bestoßen werden.
  • Die Förderung wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Bewilligungen und Atteste ausbezahlt.
  • Entwässerungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn sie der Tränkewassergewinnung dienen. Maßnahmen zur Erhaltung/Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen, wie die Räumung bestehender Gräben, können bei  fachgerechter Durchführung einer Förderung zugeführt werden.

Abwicklung / Antragstellung

  • Die Organisation der Antragstellung und die Abwicklung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ländliche Neuordnung.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.
  • Für die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe ist ein geeigneter Nachweis wie, Fotodokumentation, Lageplan, etc. beizubringen.
  • Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: