Wasserversorgungsanlagen mit artesischen Brunnen

Förderungsmöglichkeiten bei der Neuerrichtung von artesischen Brunnenanlagen (sogenannte Arteser) in Streulage sowie der Verschließung von nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden artesischen Brunnenanlagen.

Wer wird gefördert?

  1. Physische und juristische Personen, die Eigentümer einer artesischen Brunnenanlage in Streulage (Einzellage entsprechend den Vorgaben der Landesförderungsrichtlinien 2019 für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft) sind, wenn sie einen artesischen Brunnen errichten oder sanieren
  2. Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften, die artesische (private) Brunnenanlagen verschließen, wenn die bislang dadurch versorgten Objekte in ihre öffentliche Anlage eingebunden werden

Was wird gefördert?

  1. Die Neuerrichtung oder Sanierung eines artesischen Brunnens in Streulage
  2. Die Verschließung von nicht dem Stand der Technik entsprechenden artesischen Brunnenanlagen

Wie wird gefördert?

  1. Die Neuerrichtung oder Sanierung kann mit einer Beihilfe gefördert werden und beträgt 75 % jener Kosten (exkl. MWSt.), die den Selbstbehalt von 13.000 Euro übersteigen. Zusätzlich kann noch eine Bundesförderung beantragt werden, die derzeit für den Brunnen pauschal 2.100 Euro beträgt.
  2. Die Verschließung von artesischen Brunnen kann ebenso mit einer Beihilfe gefördert werden, wobei die Förderung (unter Nutzung einer möglichen Bundesförderung) 100 % der Kosten inkl. MWSt. beträgt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  1. Das Förderungsansuchen muss vor Inangriffnahme der Maßnahme bei der Förderungsstelle einlangen.
  2. Die Arbeiten sind ausschließlich befugten Firmen zu übertragen.
  3. Die geförderten Maßnahmen sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
  4. Für jede Maßnahme entsprechend dieser Förderungsrichtlinie ist eine mögliche Bundesförderung nach UFG in höchstmöglichem Umfang auszuschöpfen. Darauf ist insbesondere bei der Verschließung artesischer Brunnenanlagen im Hinblick auf den dabei zulässigen Antragsteller (Gemeinde, Wassergenossenschaft, physische oder juristische Person) zu achten. Bei einem Neuaufbau bzw. einer Erweiterung einer erforderlichen gemeinsamen Anlage muss dementsprechend der Errichter dieser Anlage auch der Förderungswerber hinsichtlich der Verschließung der dabei erfassten artesischen Brunnenanlagen sein.

Abwicklung / Antragstellung

Grundsätzlich empfiehlt sich jedenfalls, vor Inangriffnahme einer Maßnahme mit der Förderungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung Kontakt aufzunehmen, um die Vorgangsweise abzuklären!

Erforderliche Unterlagen

  1. Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars der Kommunalkredit Public Consulting  "Förderungsansuchen für Wasserversorgungsanlagen (WVA)" bei Verschließungen bzw. "Förderansuchen für Pauschal-Einzelwasserversorgungsanlagen (PEWV)"  bei artesischen Brunnen in Streulage beim Amt der Oö. Landesregierung in digitaler Form entsprechend der Vorgaben der Förderstelle einzureichen.
  2. Dem Ansuchen sind entsprechende, von einem befugten Projektanten erstellte Projektsunterlagen beizuschließen. Die Projektsunterlagen müssen mindestens beinhalten:
    (a) Lageplan
    (b) Übersichtslageplan
    (c) Technischer Bericht
    (d) Bauwerkspläne (Brunnen, Behälter usw.)
    (e) Wasserrechtliche Bewilligung
  3. Nach Abschluss der Arbeiten sind für die Durchführung der technischen Kollaudierung durch die Förderstelle vom Förderungswerber folgende Unterlagen zu erstellen, einzuholen und vorzulegen:
    (a) Kostenzusammenstellung der vorgelegten Firmenrechnungen (Rabatt und Skonto sind zu berücksichtigen)
    (b) Ausführungsunterlagen mit Dokumentation der Arbeiten
    (c) Wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid
     

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: