Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz

Der Oö. Landtag hat am 7. Dezember 2005 mit dem Oö. Gesundheitsfondsgesetz einen Gesamtrechtsnachfolger mit zusätzlichen Aufgaben des bestehenden Oö. Krankenanstaltenfonds beschlossen.

 

Weiterführende Informationen

Die für die Jahre 2001 bis 2004 abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

In Entsprechung der Einigung im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde zwischen dem Bund und den Ländern als Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens abgeschlossen.

In der Präambel zur eingangs zitierten Vereinbarung ist festgehalten, dass auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen ist. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Einkommen ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden.

 

Diese Vereinbarung ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft. Alle zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen, ausgenommen die Bestimmungen über die Einrichtung eines Landesgesundheitsfonds, die mit 1. Jänner 2006 in Kraft zu setzen sind.

 

Gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung haben die Länder einen Landesgesundheits-fonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die bereits bestehenden Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, werden durch den Landesgesundheitsfonds ersetzt.
Zur Umsetzung der Art. 15aB-VG-Vereinbarung ist die Erlassung eines "Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes" erforderlich, da eine Novellierung des derzeit noch geltenden Oö. Kranken-anstaltenfonds-Gesetzes, auf Grund der tiefgreifenden Änderungen nicht zielführend ist.

 

Es ist vorgesehen, dass an die Stelle des bestehenden Oö. Krankenanstaltenfonds (Oö. KRAF) der Oö. Gesundheitsfonds als Gesamtrechtsnachfolger tritt, der sich verstärkt mit Fragen der Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens befasst. Der Oö. Gesundheitsfonds hat sich bei der Abwicklung seiner Aufgaben an die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur (als Nachfolgerin des bisherigen Strukturfonds) zu halten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen (Art. 16 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung). Oberstes Organ des Oö. Gesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform, welche an die Stelle der Landeskommission und des Vorstands tritt. Nach Art. 15 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung sind in der Gesundheitsplattform das Land und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten. Weiters haben der Gesundheitsplattform zwingend Vertreterinnen oder Vertreter der Ärztekammer, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretung und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten anzugehören. Es bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen, weitere Mitglieder der Gesundheitsplattform vorzusehen.
Der Bund besitzt gemäß der Vereinbarung ein Vetorecht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
Zur Beratung des Landesgesundheitsfonds kann eine Gesundheitskonferenz, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind, sowie zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform können Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einrichtung erfolgt durch Beschluss der Gesundheitsplattform.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzesentwurfs sind anzuführen:

 

  • der Oö. Gesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des bestehenden . Krankenanstaltenfonds;
  • zusätzliche  Aufgaben  des  Oö.  Gesundheitsfonds  auf  Grund der Art. 15a B-VG-Vereinbarung;
  • die Mittel des Fonds werden an die Vorgaben gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung angepasst;
  • Organisation des Fonds: oberstes Organ ist die Gesundheitsplattform, in der die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden;
  • Einrichtung einer Geschäftsführung, bestehend aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des intra- und extramuralen Bereichs;
  • Möglichkeit zur Einrichtung von Ausschüssen und zur Einrichtung einer Gesundheitskonferenz; 
  • Entfall des bisherigen Vorstands und der Landeskommission nach dem Oö. Kranken-anstaltenfonds-Gesetz;
  • Bestimmungen über die Beschlussfassung der Gesundheitsplattform im intramuralen und extramuralen Bereich und dem Kooperationsbereich;
  • nähere Bestimmungen über den Reformpool;
  • Berichtspflichten an die Bundesgesundheitsagentur.