Falls nicht anders festgelegt gelten die Bestimmungen der Bundesförderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer. Somit sind die formalen und materiellen Förderungsvoraussetzungen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung der EU-Kommission 651/2014, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, erfüllt.
§ 1 Zielsetzung
Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG) idgF kann eine Landesförderung für gewässerökologische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" idgF sowie die "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF.
§ 4 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen die in § 6 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten physischen und juristischen Personen in Betracht.
Von der Förderung auszuschließen sind:
(1) | physische und juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben; |
(2) | Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. |
§ 5 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 10 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, zu richten.
§ 6 Förderungsart
Die Landesförderung für Maßnahmen gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt.
§ 7 Förderungsausmaß
(1) |
Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung, jedoch maximal 50.000 Euro pro Förderungsfall. |
(2) |
Bei Wasserkraftanlagen beträgt der Prozentsatz der Landesförderung in Abweichung zu Ziffer 1. für Anlagen bis 1 MW Ausbauleistung 80 % der Bundesförderung größer 1 MW Ausbauleistung bis 10 MW Ausbauleistung 50 % der Bundesförderung größer als 10 MW Ausbauleistung 1.000 Euro pro Förderungsfall |
(3) | Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht. |
§ 8 Gewährung der Förderung
(1) |
Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahme neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gem. § 55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entspricht. Die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen. |
(2) |
Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
(3) |
Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden. |
§ 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
Der Förderungswerber hat die Bestimmungen des § 12 der "Förderungsrichtlinien 2017 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft idgF einzuhalten.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit 15. Juli 2017 in Kraft und treten mit Außerkrafttreten der Bundesförderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer ebenfalls außer Kraft.
Formular
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Gewässerökologische Maßnahmen - Wettbewerbsteilnehmer (UWD-WW/E-5)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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