Steigenlassen von Kleinluftballonen

Voraussetzungen für das Steigenlassen einer größeren Zahl von Kleinluftballonen

Hinweis:

Das Steigenlassen von Luftballons verursacht Plastikmüll, verschmutzt Gewässer und Böden und gefährdet Wildtiere und Vögel, die Ballonreste verschlucken oder sich in Schnüren verfangen. Bitte helfen Sie mit, die Umwelt und Tierwelt zu schützen, und verzichten Sie auf das Steigenlassen von Kleinluftballons.

 

Innerhalb von 15 km rund um den Flugplatz dürfen 30 Kleinluftballone (außerhalb dieses Bereichs mehr als 100) nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn sie höher als 100 m aufsteigen können.

Der Antrag dafür muss mit dem unten angeführten Formular „Luftfahrtrechtliche Bewilligung – Kleinluftballone (SVD‑Verk/E‑14)” per E‑Mail an verk.post@ooe.gv.at mindestens drei Wochen davor eingebracht werden.

Für eine Bewilligung fallen Gebühren in der Höhe von 42,80 Euro an.

Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen ist in Sicherheitszonen eines Flughafens und darunter verboten.

Bedingungen und Auflagen

  1. Die Ballons dürfen nur mit Helium, nicht mit brennbarem Gas, befüllt werden.
  2. Die Kleinluftballone dürfen nicht gebündelt werden (keine Ballontrauben).
  3. Die Ballons dürfen keine radarreflektierende Beschriftung haben.
  4. An den Ballons dürfen keine harten Gegenstände befestigt werden (zum Beispiel: Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs und so weiter).
  5. Im Inneren der Ballons dürfen sich keine Gegenstände befinden (zum Beispiel: elektronische Bauteile, LEDs und so weiter).

Formular

  • Luftfahrtrechtliche Bewilligung – Kleinluftballone (SVD-Verk/E-14)

    Ansuchen Steigenlassen von Kleinluftballonen

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: