Oö. Gesundheitsfonds - Die Geschäftsstelle für intramurale Aufgaben

Österreichweit gilt das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Für die Abwicklung der Finanzierung der öffentlichen Krankenanstalten wurden in allen Bundesländern eigene Landesfonds eingerichtet.

Für die Abwicklung der Finanzierung der öffentlichen Krankenanstalten wurden in allen Bundesländern eigene Landesfonds eingerichtet. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz machte es erforderlich die Geschäftsstelle des Oö. Krankenanstaltenfonds auf Oö. Gesundheitsfonds - Geschäftsstelle für intramurale Aufgaben umzubenennen.

Aufgaben

Der Oö. Gesundheitsfonds verteilt die von Bund, Land, Gemeinden und Sozialversicherung bereit gestellten Mittel an die Oö. Fondskrankenanstalten - dazu zählen die Ordenskrankenanstalten, die Krankenanstalten der Oö. Gesundheitsholding GmbH (OÖG) und das Kepler Universitätsklinikum (KUK). Diese Verteilung erfolgt unter anderem über das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF).

Gesamtkoordination des intramuralen und extramuralen Bereichs

Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz wurde ein Präsidium eingerichtet, welches für die Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Fonds und für deren Beratung zuständig ist. Dieses setzt sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des intra- und extramuralen Bereichs zusammen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des intramuralen Bereichs werden von der Landesregierung, die Vertreterinnen bzw. Vertreter des extramuralen Bereichs von den Trägern der Sozialversicherung bestellt. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission in allen Angelegenheiten gemäß Art. 15 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie in den Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gemäß § 8 Abs. 3 und 7 ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator aus dem intra- und extramuralen Bereich zu bestellen. Weiters obliegt den Koordinatoren die Vorbereitung der Sitzung und Beratung des Präsidiums.

Rechtliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage des Oö. Gesundheitsfonds - Geschäftsstelle für intramurale Aufgaben ist dem § 1 Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz zu entnehmen, das wie folgt lautet:
Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 79/2013, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 78/2013, besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung "Oö. Gesundheitsfonds".

Organisation

Organisatorisch ist der Oö. Gesundheitsfonds - Geschäftsstelle für intramurale Aufgaben beim Amt der Oö. Landesregierung in die Abteilung Gesundheit eingegliedert. Die Leitung obliegt dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesundheit Direktor Mag. Jakob Hochgerner. Entsprechend der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung ist Landesrätin Mag. Christine Haberlander zuständige politische Referentin für den Oö. Gesundheitsfonds - Geschäftsstelle für intramurale Aufgaben.

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