Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe (gemäß § 23-25 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993) ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung und dient der Minderung des Wohnungsaufwandes. Mit der Wohnbeihilfe soll Menschen mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.

Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).

  • Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden

  • Bitte prüfen Sie anhand der nachstehenden Informationen vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind

  • Beachten Sie die Einkommensgrenzen

Wer wird gefördert?

  • Hauptmieterinnen und Hauptmieter von Wohnungen

Was wird gefördert?

  • Anrechenbarer Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, ohne Betriebskosten)

Wie wird gefördert?

Die Wohnbeihilfe wird als direkter Zuschuss jeweils für die Dauer maximal eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7,00 Euro monatlich erreicht.

Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze 300,00 Euro pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.

 

Im Haushalt leben max. anrechenbar max. Wohnbeihilfe
1 Person 45 x 3,70 Euro 166,50 Euro
1 Person mit Eigenpension

45 x 3,70 Euro

+ 45 x 1,00 Euro

211,50 Euro
2 Personen 60 x 3,70 Euro 222,00 Euro
3 Personen 75 x 3,70 Euro 277,50 Euro
4 Personen 90 x 3,70 Euro 300,00 Euro
5 Personen

105 x 3,70 Euro

300,00 Euro

 

Wie wird die Wohnbeihilfe berechnet?

 1.  Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel)
      minus Gewichtetes Haushaltseinkommen (Sockelbetrag x Summe
      Gewichtungsfaktoren + Teuerungsfreibetrag)
      = zumutbarer Wohnungsaufwand

 2.  Anrechenbarer Wohnungsaufwand (angemessene Nutzfläche x maximal 3,70 Euro)
      minus zumutbarer Wohnungsaufwand
      = Wohnbeihilfe/Monat

Gewichtetes Haushaltseinkommen (= Einkommensgrenze)

Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der nachstehenden Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag zuzüglich 100,00 Euro Teuerungsfreibetrag.

Sockelbetrag: 580 Euro 

  • Gewichtungsfaktoren
    • Einpersonenhaushalt 2,12
    • Zweipersonenhaushalt 3,35
    • Bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen für jede weitere Person/jedes Kind 0,8
    • Für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 oder für eine im Beruf stehende Person, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung der Gewichtungsfaktoren um 0,5.
    • Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 erhöht sich die auf Basis der Ausgleichszulagenrichtsätze festgelegte Einkommensgrenze für jeden Haushalt um den Teuerungsfreibetrag von 100 Euro.

Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?

  1. Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
  2. Vom Haushaltseinkommen = Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen im Jahreszwölftel (Sonderzahlungen sind einzurechnen).

  3. Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden beim beziehenden Haushalt bis zu 300,00 Euro nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge werden als Einkommen gerechnet.
    Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Unterhalt geleistet wird, können die tatsächlich geleisteten Zahlungen, die im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen geleistet werden, bei der leistenden Person vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

  4. Von der angemessenen Wohnnutzfläche
    • maximal 45 für die erste Person
    • maximal 15 für jede weitere Person.
  5. Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand.
    Die Höchstgrenze beträgt 3,70 Euro pro m² Nutzfläche. Bei Personen mit Eigenpension im Einpersonenhaushalt wird 1,00 Euro pro Nutzfläche hinzugerechnet.

  6. Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der monatlich von Personen in Hauptmiete zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen (z.B. Kosten für die Wärmeversorgung) und die Verwaltungskosten. Enthalten sind aber: Umsatzsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.

  7. Für Pauschalmieten kann keine Wohnbeihilfe gewährt werden.

Ab 1.1.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen für den Bezug der höchstmöglichen Wohnbeihilfe. Wird die Obergrenze überschritten, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.

Im Haushalt leben   Gewichtungsfaktor Einkommensgrenze   Obergrenze* m2
1 Person 2,12

1.229,60

1.389,10

  45
1 Person mit Teuerungsfreibetrag + 100 € 1.329,60

1.489,10

  45

2 Personen

3,35 1.943,00

2.158,00

  60
2 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 € 2.043,00

2.258,00

  60
3 Personen 4,15

2.407,00

2.677,50

  75
3 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 €

2.507,00

2.777,50

  75
4 Personen 4,95

2.871,00

3.197,00

  90
4 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 € 2.971,00

3.297,00

  90
5 Personen 5,75

3.335,00

3.716,50

105
5 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 € 3.435,00

3.816,50

105


*) Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche kleiner als die angemessene Wohnnutzfläche oder liegt der Wohnungsaufwand unter 3,70 Euro pro verringert sich die Obergrenze entsprechend.

Anmerkung: Bei höherem Gewichtungsfaktor wegen erheblicher Behinderung erhöht sich auch die Obergrenze.

Bitte beachten Sie: Je näher Ihr Haushaltseinkommen der in der obigen Tabelle angeführten Obergrenze kommt, desto niedriger wird die Wohnbeihilfe.

 

Berechnungsbeispiele:
Einpersonenhaushalt, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 65

Haushaltseinkommen 1.270,00 Euro
Wohnungsaufwand 500,50 Euro

Gewichtungsfaktor
1  Erwachsener = 2,12

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) 1.270,00 Euro
2. gewichtetes Haushaltseinkommen 1.329,60 Euro
  580 Euro x 2,12 = 1.229,60  
 

 + Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand        0,00 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2    
4. Wohnungsaufwand   500,50 Euro
  (ohne Betriebskosten)  
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand    166,50 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
  45 x 3,70 Euro  
6. WOHNBEIHILFE monatlich  
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)   166,50 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)

     -0,00 Euro

                          WOHNBEIHILFE monatlich   166,50 Euro

 

Einpersonenhaushalt, Mindestpension mit Eigenpension, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 52

Haushaltseinkommen (Alterspension + Ausgleichszulage) 1.229.24 Euro
Wohnungsaufwand 397,70 Euro

Gewichtungsfaktor:
1 Erwachsener = 2,12

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) 1.229,24 Euro
2. Gewichtetes Einkommen 1.329,60 Euro
  580 Euro x 2,12 = 1.229,60  
 

 + Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand        0,00 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2    
4. Wohnungsaufwand   397,70 Euro
  (ohne Betriebskosten)  
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand    211,50 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
 

45 x 3,70 Euro = 166,50 Euro

+ Wohnbeihilfen- Pensionsbonus

45 x 1,00 Euro = 45,00 Euro

 
6. WOHNBEIHILFE   
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)   211,50 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)

     -0,00 Euro

                          WOHNBEIHILFE monatlich   211,50 Euro

 

Haushalt mit vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder oder ein Erwachsener und drei Kinder oder drei Erwachsene und ein Kind oder vier Erwachsene), Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 89

Haushaltseinkommen netto 3.059,00,00 Euro
Wohnungsaufwand 685,30 Euro

 Gewichtungsfaktoren  
 2 Personen = 3,35
 2 weitere Personen = 0,8 + 0,8  = 1,60
                                                 = 4,95

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel)  3.059,00 Euro
2. gewichtetes Haushaltseinkommen  2.971,00 Euro
  580 Euro x 4,95 = 2.871,00 Euro  
 

+ Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand     88,00 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2      
4. Wohnungsaufwand     685,30 Euro
  (ohne Betriebskosten)   
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand     329,30 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
  89 x 3,70 Euro    
6.  WOHNBEIHILFE monatlich  
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)     329,30 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)     -88,00 Euro
                                    WOHNBEIHILFE monatlich     241,30 Euro

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die antragstellende Person muss die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnen.
  • Die antragstellende Person muss die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die eines EWR-Staates besitzen.
  • Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
    • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
    • Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und
    • Deutschkenntnisse nachweisen
  • Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz), verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.

  • Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Von Personen, die im Beruf stehen und deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist sowie von Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen..
  • Mindesteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Studierenden, die keine Studienbeihilfe beziehen und kein Mindesteinkommen nachweisen können, kann eine um 50 Prozent verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden.

Wohnbeihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen

  • Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemessen nach dem Mietvertrag bzw. vergebührten Mietvertrag, wenn dieser vor dem 11.11.2017 abgeschlossen worden ist.
  • Pauschalmietverträge sind nicht wohnbeihilfenfähig.
  • Das Mietverhältnis muss in Hauptmiete bestehen und darf nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen sein (z.B. Verwandte in auf- und absteigender Linie einschließlich Wahlkinder und Verschwägerte in gerader Linie und im 2. Grad Seitenlinie).
  • Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Mietverträgen, welche bis 31.12.2022 abgeschlossen worden sind, nicht höher als 7,00 Euro pro sein.
  • Bei Neuvermietung ab 01.01.2023 darf der anrechenbare Wohnungsaufwand 8,00 Euro pro nicht übersteigen.

Keine Wohnbeihilfe gibt es für

  • Eigentumswohnungen oder Eigenheime.
  • Heimplätze.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können.

  • Lückenloser Nachweis/ lückenlose Nachweise über Haushaltseinkommen des letzten Kalenderjahres mittels Jahreslohnzettel, Einkommenssteuerbescheid, Bezugsbestätigung des AMS, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Sozialhilfe, Witwen- und Waisenpension, Unterhalt und Alimente, Auslandseinkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid), Nachweis über Abfertigung, Nachweis über Unfallrente und alle weiteren Einkünfte.
  • Bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheid und Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Besteht keine steuerliche Vertretung: Einkommensteuerbescheid und die an das Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
  • Bei Pensionisten: Pensionsverständigung des Vorjahres. 
  • Bei ausländischen Einkünften: Bescheid des Finanzamts aus der Arbeitnehmerveranlagung (vollständige Kopie) des abgelaufenen Kalenderjahres. Bestätigung über im Vorjahr geleistete Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Leistungen.

    Ist aus dem letzten Kalenderjahr kein Einkommen vorhanden (z.B. bei Studierenden, Hausfrauen, Schülern ...) oder kein anrechenbares Einkommen bezogen worden, so sind bei einem Arbeitsbeginn oder nach Auslaufen der Familienbeihilfe aktuelle Monatslohnzettel vorzulegen.
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Kopie des Reisepasses oder des Staatbürgerschaftsnachweises) von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (nur bei Erstansuchen bzw. bei Änderungen erforderlich).
  • Bei Personen, die Staatsangehörige eines EWR (Europäischer Wirtschaftraum)-Staates sind, jedoch nicht die österreichische Staatbürgerschaft besitzen: Anmeldebescheinigungen von EWR-Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (nur bei Erstansuchen bzw. bei Änderungen erforderlich).
  • Bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR (Europäischer Wirtschaftraum)-Staates sind: Aufenthaltstitel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Versicherungsdatenauszug über die letzten fünf Jahre bzw. 240 Versicherungsmonate.

Nachweis Deutschkenntnisse:
Gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 gilt der Nachweis als erfüllt durch Vorlage

  • eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz - IntG BGBl. I Nr. 41/2019,

  • einer Spracheinstufungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,

  • eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist,

  • eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,

  • eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule (beglaubigte Übersetzung ist vorzulegen),

  • eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

  • eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder

  • eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr.142/1969 oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.

  • Bei Wohnungen:
    • von gemeinnützigen Bauvereinigungen: Mietvertrag (bei Erstansuchen, Wohnungswechsel)
    • von allen anderen Wohnungen:
      • Mietvertrag, aus welchem der Hauptmietzins, die Umsatzsteuer, die Betriebskosten sowie die Wohnungsgröße ersichtlich sind (nur bei Erstansuchen, Wohnungswechsel und Mietvertragsverlängerung)
      • bei Mietverträgen, welche bis 10.11.2017 abgeschlossen wurden: Nachweis Vergebührung (Kopie des Zahlscheins)

      • bei Mietverträgen, welche ab 11.11.2017 abgeschlossen wurden:

        • Einzahlungsbestätigungen der Miete über 3 Monate
          oder

        • Bestätigung der Hausverwaltung/der vermietenden Person am Antragsformular über den Hauptmietzins inkl. Umsatzsteuer, die Nutzfläche der Wohnung

  • Bestätigung der Gemeinde auf dem Ansuchen oder Privathaushaltsbestätigung
  • Aktueller Familienbeihilfenbescheid aller im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen
  • Bei Lehrlingen bzw. Schülern als antragstellende Person:  Lehrvertrag bzw. Schulbesuchsbestätigung
  • Bei Studierenden als antragstellende Person (bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze): Gegebenenfalls Studienbeihilfenbescheid
  • Bei Präsenz- und Zivildienern: Bestätigung über Präsenz-/Zivildienst (gegebenenfalls Bescheid über Wohnkostenbeihilfe)
  • Bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung, Nachweis über aktuelle Unterhaltsleistungen
  • Bei Unterhaltsleistungen für Kinder: Geburtsurkunden der Kinder, aktueller Beschluss des Bezirksgerichts bzw. Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe, Kontoauszug über geleistete Zahlungen der letzten 12 Monate

  • Bei erheblicher Beeinträchtigung von Kindern: Bescheinigung des Finanzamtes über erhöhte Familienbeihilfe

  • Bei erheblicher Beeinträchtigung im Beruf stehender Personen: Bescheid des Sozialministeriumservices über verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
  • Werden Unterlagen nachgereicht, ist das Geschäftszeichen anzuführen, da sonst keine Zuordnung zum Antrag erfolgen kann.

Abwicklung / Antragstellung

Beratung und Vorsprache:

  • persönlich:
    Amt der o.ö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit (SGD), Abteilung Wohnbauförderung (Wo), Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
    In der Servicemeile (gleich im Eingangsbereich Zi. 2B505)
    Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr  
  • telefonisch:
    (+43 732) 7720-14140

Dieses Formular kann hier abgegeben werden:

  • per Post:
    Amt der o.ö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • persönlich:
    In der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz oder durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ          
  • per E-Mail:
    wo.post@ooe.gv.at
    (Anhänge bevorzugt in PDF-Format)
  • per Fax:
    (+43 732) 7720-214395

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: