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Land Oberösterreich

Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für gewässerökologische Maßnahmen (UFG) von Wettbewerbsteilnehmern

Die nachfolgende Förderungsrichtlinie wurde gemäß Art. 9 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung an die Europäische Kommission übermittelt und tritt nach Bekanntgabe der Notifizierungsnummer und der anschließender Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.

§ 1

Zielsetzung

Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG) kann eine Landesförderung für gewässerökologische Maßnahmen, entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, gewährt werden.

§ 2

Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien 2009 -Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission (kurz: Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft gefördert werden.

 

Weiterführende Informationen

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) idgF.

§ 4

Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen die in §7 der Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. angeführten physischen und juristische Personen in Betracht .

§ 5

Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im  § 9 der Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, zu richten.

 

§ 6

Förderungsart

Die Landesförderung für Maßnahmen gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt.

§ 7

Förderungsausmaß

 (1)

Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung nach UFG, jedoch maximal 50.000 Euro pro Förderungsfall.

 (2)

Bei Wasserkraftanlagen beträgt der Prozentsatz der Landesförderung in Abweichung zu Ziffer 1. für Anlagen
bis 1 MW Ausbauleistung                      80 % der Bundesförderung
größer 1 MW Ausbauleistung  
bis 10 MW Ausbauleistung                    50 % der Bundesförderung
größer als 10 MW Ausbauleistung           1.000 Euro pro Förderungsfall
 (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.

§ 8

Gewährung der Förderung

(1)

Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass die Maßnahmen neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungs-planes gem. §55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. auch den ökologischen Schwerpunktsetzungen des Landes Oberösterreich entsprechen. Die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.

 (2)  

Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft.

 (3)

Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.

 

§ 9

Durchführung, Abrechnung und Kontrolle

Der Förderungswerber hat die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. einzuhalten.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss der Oö. Landesregierung vom 6. Juli 2009 in Kraft und gelten gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung bis zum
31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der dort festgelegten Übergangsbestimmungen.

 


Für die Oö. Landesregierung

Landesrat Rudi Anschober