Genehmigung von historischen Kraftfahrzeugen (Oldtimer)

Um eine Ausnahmegenehmigung (§ 34 KFG) für ein historisches Fahrzeug als Voraussetzung für die Zulassung zum Verkehr zu erlangen, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung (und damit auch nicht zur gewerblichen Nutzung) bestimmtes Kraftfahrzeug
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mit Baujahr 1955 oder davor oder
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mit einwm Fahrzeugalter (Baujahr) von mindestens 30 Jahren und das in die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge (herausgegeben von der Firma EUROTAX, Klosterneuburg) eingetragen ist.
- Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein (Erhaltungszustand 1 bis höchstens 3 der Bewertungsskala)
Einschränkungen:
Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 / 60 Tagen pro Jahr verwenden werden. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wiederkehrende Begutachtung (§ 57a KFG):
Als "Historische Kraftfahrzeuge" nach den oben angeführten Richtlinien genehmigte Fahrzeuge müssen nur alle zwei Jahre begutachtet werden.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Straßenbau und Verkehr
Abteilung Verkehr

