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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Luftfahrthindernisse


Was sind Luftfahrthindernisse?

 

Außerhalb von Sicherheitszonen sind Anlagen, insbesondere Masten und Kamine sowie Stromleitungen, Seilbahnen usw., Luftfahrthindernisse, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche 100 m übersteigt oder 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt.

 

ORF - Sendeanlage Tröschberg bei Steyr (Foto: Kastner Johann Abt. VT)

ORF-Sendeanlage Tröschberg
bei Steyr

Gekennzeichnete Autobahnquerung auf der A1 bei Lindach (Foto: Kastner Johann Abt. VT)

Gekennzeichnete Autobahnquerung
auf der A 1 bei Lindach

Seil- oder Drahtverspannungen (z.B. Seilbahnen, Freileitungen) außerhalb von Sicherheitszonen sind außerdem Luftfahrthindernisse, wenn ihre Höhe die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und wenn diese Anlagen eine Autobahn überqueren oder in Schlechtwetterflugwegen liegen oder in Gebieten liegen, deren Geländebeschaffenheit eine Gefährdung für Such- und Rettungshubschrauber darstellen kann.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1995, LGBl.Nr. 90/1995 wurde als Gebiet, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen

  1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Linz-Hörsching und

  2. Autobahnüberquerungen (§ 85 Abs. 3 Z. 1 des Luftfahrtgesetzes und

  3. das Gebiet der Schlechtwetterflugwege (§ 85 Abs. 3 Z. 2 des Luftfahrtgesetzes).

Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzubringen.

 

Für die Meldung können Sie unten angeführtes Formular "Meldung eines Luftfahrthindernisses" (PDF-Format) verwenden.

Der Meldung sind folgende Planunterlagen, aus denen insbesondere die genaue Lage und Höhe der Anlage hervorgehen, anzuschließen (2fach):
Übersichtsplan (M 1:25.000), Katasterplan, Ansicht bzw. Längenschnitt.

 

Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Linz bedürfen einer Bewilligung durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Roßauerlände 1, 1090 Wien.

 

 

Weiterführende Informationen

 

 

Formular:

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-155 62
Fax (+43 732) 77 20-21 16 88
E-Mail verk.post@ooe.gv.at