Ausbau von ReVital-SHOPS und Aufbereitungsbetrieben in Oberösterreich

Das bestehende Netzwerk an Sammel-, Aufbereitungs- und Vertriebsstandorten in Oberöster­reich soll verdichtet werden, um die Marke ReVital noch stärker zu etablieren.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden

  • vorrangig Vereine
  • gemeinnützige Institutionen
  • sozialökonomische Betriebe oder
  • von diesen gegründete Organisationen

als Lizenznehmer des Landesabfallverbandes (LAV).

NICHT gefördert werden Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (EU-Wettbewerbsrecht).

Was wird gefördert?

Investitionskosten zur Adaptierung und Einrichtung von

  • ReVital-Vertriebsstätten oder
  • Aufbereitungsbetrieben zur Vorbereitung der Wiederverwendung von Waren, die in ReVital-Vertriebsstätten verkauft werden,
  • seit mindestens fünf Jahren bestehenden ReVital-Vertriebsstätten oder Aufbereitungsbetrieben

Anerkennbare Kosten

  • Adaptierungsmaßnahmen (bauliche Maßnahmen)
  • Schulungskosten für die Berechtigung zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum abfallrechtlichen Geschäftsführer
  • Shopeinrichtung, Büro-, Werkstatt- sowie Lagerausstattung (z.B. Regale, Registrierkasse, Büromöbel, Computer inklusive Zubehör, Werkzeuge, Prüfgeräte, Prüfstände, Arbeitsbühnen, Waagen etc.), Modernisierung der Warenpräsentation (wie z.B. zeitgemäße Beleuchtung durch LED, Schaufenstergestaltung etc.
  • Optimierung mit fraktionsspezifischen Registrierkassen, Waagen, Softwareentwicklung für Warenflussdokumentation, Internetanschluss für elektronischen Datenaustausch etc.)
  • Lagercontainer, Sammelbehälter
  • ReVital-Werbemittel (z.B. Shoptafel, Papiertragetaschen, Hinweistafeln, Deckenhänger, Aufkleber, Werbeanhänger, Autoaufkleber, Fahnen, Ständer etc.)
  • Mehrfachförderungen für denselben Förderzweck sind ausdrücklich ausgeschlossen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Fördermittel für denselben Zweck ist unzulässig. 

Nicht anerkennbare Kosten:

  • Personalkosten jeder Art
  • laufende Aufwendungen (Miete, Strom, Betriebskosten etc.)
  • Grundstückskosten

Wie wird gefördert?

Maßnahme Fördersatz
Schaffung eines neuen Aufbereitungsbetriebes 75 % der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 55.000 Euro pro Aufbereitungsbetrieb.
Schaffung einer neuen ReVital-Vertriebsstätte von „ReVital-Shop“ laut Lizenzvertrag 60 % der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 40.000 Euro pro ReVital-Shop.
Schaffung einer neuen ReVital-Vertriebsstätte von „ReVital-Shop-Partnern“ laut Lizenz­vertrag 60 % der Nettoinvestitionskosten für die Adaptierung und Einrichtung, jedoch maximal 25.000 Euro pro ReVital-Shop-Partner.
Optimierung und Modernisierung von seit mindestens fünf Jahren bestehenden ReVital-Vertriebsstätten oder Aufbereitungsbetrieben zum Zwecke einer besseren Verkaufspräsentation (wie z.B. Optimierung der Beleuchtung, Schaufenstergestal­tung etc.) 70 % der Nettoinvestitionskosten, maximal 7.000 Euro. Die Mindestinvestitionskosten betragen 1.000 Euro.

Hinweise: 

  • Sind Antragstellerinnen bzw. Antragsteller im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Förderung mit Umsatzsteuer zu bemessen.
  • Die eingereichte Maßnahme darf von keiner weiteren Landesstelle unterstützt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Bedingungen

  • positive Beurteilung des Landesabfallverbandes als derzeitiger ReVital-Projektkoordinator zu den einzelnen Anträgen zum Ausbau neuer Standorte unter Berücksichtigung des von der ReVital-Koordinierung entwickelten Ausbaukonzeptes bis 31.12.2022 bzw. des nachfolgenden Konzeptes
  • unterzeichneter Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber
  • Mindestbetriebsdauer von fünf Jahren der geförderten Investition
  • barrierefreier Zugang (gilt nur für Verkaufsräume)

Abfallwirtschaftliche Bedingungen

  • Öffnungszeiten: mindestens 30 Stunden pro Woche
  • Vorlage der erforderlichen Erlaubnis gemäß AWG in der geltenden Fassung für Shop-betreiber und Aufbereitungsbetriebe, die nicht gefährliche und/oder gefährliche Abfälle (falls auch Bildschirmgeräte und gemischt gesammelte Kleingeräte bzw. Kühlgeräte aus ASZ abgeholt und behandelt werden) sammeln und/oder behandeln.
  • vom LAV positiv beurteilte Jahresberichte
  • bei Aufbereitungsbetrieben: vom LAV positiv beurteilte Nachweise über den gegen-seitigen Fachaustausch der Aufbereitungspartner, z.B. Know-how-Transfer mit Leitfäden, Arbeitsroutinen für Prüfung und Reparatur, Synergien mit ehrenamtlichen Aktivitäten und kleinen Fachbetrieben.
  • Nachweis über die adäquate Bewerbung des Standortes sowie der ReVital-Waren (bei Vertriebsstätten) unter Einsatz der aktuellen ReVital-Marke und entsprechend dem Lizenzvertrag sowie dem jeweils gültigen ReVital-Kommunikationsmanual

Erforderliche Unterlagen

VOR Umsetzung der Maßnahme:

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
  • Beschreibung der Maßnahmen
  • geschätzte Kosten und Zeitplan
  • Stellungnahme des Landesabfallverbandes
  • unterzeichneter Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber

NACH Umsetzung der Maßnahme:

  • Rechnungszusammenstellung
  • Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen
  • Vorlage aller erforderlichen, die geförderte Maßnahme betreffenden behördlichen Ge-nehmigungen und Bewilligungen

Anmerkung: Rechnungen können nur im Leistungszeitraum des Genehmigungsjahres bzw. nach festgelegter Frist anerkannt werden.

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an
foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

1. Antragstellung

Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

2. Beurteilung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit Fachexpertinnen und Fachexperten die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.

3. Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes-regierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.

4. Auszahlung

Auf Basis eines begründeten Antrages können 50 % der genehmigten Förderung vor endgültiger Umsetzung der Maßnahme ausbezahlt werden.

Nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen sowie aller notwendigen Unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und die restlichen Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Abrechnungs-kosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. März 2026 bis 31. März 2028 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: